K klagt gegen B. Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und trägt dem B auf innerhalb von 2 Wochen Verteidigungsbereitschaft u. innerhalb weiterer 2 Wochen entsprechende Einwendungen vorzutragen.
B verpennt zunächst die 2 Wochenfrist hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft. Bevor aber das Gericht das beantragte VU erlässt, trägt B nun seine Verteidigungsbereitschaft und entsprechende Einwendungen vor.
Ein VU darf ja nun nicht mehr erlassen werden. Ist aber B hinsichtlich der vorgetragenen Einwendungen nicht präkludiert, da er die 2 Wochenfrist hinsichtlich der Verteidigungsbereitschaft nicht eingehalten hat?
2 Wochenfrist Verteidigungsbereitschaft
Moderator: Verwaltung