Hallo!
Sind bei § 861 per se alle Einreden/Einwendungen ausgeschlossen
?. § 863 spricht ja nur von solchen Einwendungen die aus einem Recht zum Besitz herrühren. Gilt das auch für die Einrede des § 1000? Ich tendiere stark dazu die auch nicht zu zulassen, denn wenn schon Einwendungen die von Amts wegen beachtet werden müssen im Rahmen der §§ 861, 863 ausgeschlossen sind, müsste es doch für die Einwendungen erst Recht gelten oder? Habt ihr vielleicht Literatur zur hand? Im palandt find ich nix darüber
§ 861 BGB und die Einreden
Moderator: Verwaltung