Zweimal übereignen, geht das?
Moderator: Verwaltung
Zweimal übereignen, geht das?
Kann man etwas, z.B. ein Grundstück, zweimal übereignen?
A rennt morgens mit B und nachmittags mit C zu einem Notar und schließt einen KV über sein Grundstück ab und lässt es auch gleich zweimal auf. Ist dann die Übereignung nachmittags unwirksam? Wenn A sich morgens schon mit B geeinigt hat, dass das Eigentum auf diesen übergehen soll, dann kann er das doch nachmittags nicht nochmal mit C tun. Da wäre doch eine Übereignung von Anfang an unmöglich, oder?
A rennt morgens mit B und nachmittags mit C zu einem Notar und schließt einen KV über sein Grundstück ab und lässt es auch gleich zweimal auf. Ist dann die Übereignung nachmittags unwirksam? Wenn A sich morgens schon mit B geeinigt hat, dass das Eigentum auf diesen übergehen soll, dann kann er das doch nachmittags nicht nochmal mit C tun. Da wäre doch eine Übereignung von Anfang an unmöglich, oder?
Wenn der Eigentumsübergang schon eingetragen wurde, kann es nicht mehr übereignet werden.
Das Problem mit der Unmöglichkeit der Einigung (mit dem Nicht-Rechtsinhaber) hatten wir hier vor kurzem schon mal. Ich würde sagen, dass eine Einigung nicht unmöglich sein kann. Denn B könnte ja bereit sein, das GS wieder rückzuübereignen, womit die Einigung wieder ihren Sinn hätte. Da bin ich mir allerdings auch nicht ganz sicher, ob man eine Willenserklärung über eine Sache abgeben kann, wenn man gar nicht Eigentümer ist und ob die WE dann bei Eigentümerwechsel wieder wirksam würde (könnte gegen den sachenretl. Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen).
Das Problem mit der Unmöglichkeit der Einigung (mit dem Nicht-Rechtsinhaber) hatten wir hier vor kurzem schon mal. Ich würde sagen, dass eine Einigung nicht unmöglich sein kann. Denn B könnte ja bereit sein, das GS wieder rückzuübereignen, womit die Einigung wieder ihren Sinn hätte. Da bin ich mir allerdings auch nicht ganz sicher, ob man eine Willenserklärung über eine Sache abgeben kann, wenn man gar nicht Eigentümer ist und ob die WE dann bei Eigentümerwechsel wieder wirksam würde (könnte gegen den sachenretl. Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen).
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 12. April 2006, 22:52, insgesamt 1-mal geändert.
Sich einigen kann man ja oft. Aber wenn ich ein Grundstück hab, dann kann ich das doch auch nur einmal übereignen. Ich weiß doch, wenn ich Peterchen mein Auto/ Grundstück oder whatever verkaufe, dann kann ich den einen Gegenstand nicht nochmal dem Hubert verkaufen - und dabei meiner Pflicht zur Eigentumsübertragung aus 433 nachkommen. Es kann ja bloß einer von beiden mal Eigentümer werden und beim anderen ist mir die Erfüllung, die Verschaffung von Eigentum, dann ja eigentlich von Anfang an unmöglich.
Es könnte aber sein, dass das Grundbuchamt aus Versehen die 2. Einigung zuerst einträgt. Und dann ist eben C Eigentümer geworden.
Und solange B noch nicht eingetragen ist, war ja A noch Eigentümer. Also war ihm die Eigentumsverschaffung nicht unmöglich.
Um das noch mal sauber zu trennen:
a) B ist schon eingetragen worden (subjektive Unmöglichkeit).
Eine andere Frage ist, ob auch die Einigung unmöglich ist (siehe mein 1. Post und der andere Thread).
b) B ist noch nicht eingtragen worden --> unstrittig keine Unmöglichkeit.
Und solange B noch nicht eingetragen ist, war ja A noch Eigentümer. Also war ihm die Eigentumsverschaffung nicht unmöglich.
Um das noch mal sauber zu trennen:
a) B ist schon eingetragen worden (subjektive Unmöglichkeit).
Eine andere Frage ist, ob auch die Einigung unmöglich ist (siehe mein 1. Post und der andere Thread).
b) B ist noch nicht eingtragen worden --> unstrittig keine Unmöglichkeit.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Mittwoch 12. April 2006, 23:08, insgesamt 2-mal geändert.
- Calmy
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Meiner Ansicht nach ist - alleine nach dem Wortlaut - eine zweimalige Übereignung unmöglich.Schönfelderin hat geschrieben:Danke! *freu* Du hast Chancen, Glens Nachfolge anzutreten!
Hat noch jemand eine Meinung dazu? Also zu dem Fall, nicht zu Daniel22
Das Argument das Daniel am Anfang gebracht hat, zieht - so ich es richtig verstanden habe - nicht. B könnte das GS natürlich an C übereignen. Aber da hätte A nichts mit am Hut, da er nicht mehr Eigentümer ist. Ihmist eine Übereignung also unmöglich.
"Also hopphopp!"
Die Möglichkeit, dass B als Eigentümer die Sache wieder rückübereignen könnte (sofern er dazu bereit ist), bezog sich darauf, ob eine Einigung als solche zwischen A und C trotzdem möglich wäre.Calmy hat geschrieben: Das Argument das Daniel am Anfang gebracht hat, zieht - so ich es richtig verstanden habe - nicht. B könnte das GS natürlich an C übereignen. Aber da hätte A nichts mit am Hut, da er nicht mehr Eigentümer ist. Ihmist eine Übereignung also unmöglich.
Dass die Eigentumsverschaffung unmöglich ist, ist klar.
Aber nach dem ersten war ja nicht gefragt. Sorry, ich habe da etwas Verwirrung gestiftet
- Calmy
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Okay ...Daniel22 hat geschrieben:Die Möglichkeit, dass B als Eigentümer die Sache wieder rückübereignen könnte (sofern er dazu bereit ist), bezog sich darauf, ob eine Einigung als solche zwischen A und C trotzdem möglich wäre.Calmy hat geschrieben: Das Argument das Daniel am Anfang gebracht hat, zieht - so ich es richtig verstanden habe - nicht. B könnte das GS natürlich an C übereignen. Aber da hätte A nichts mit am Hut, da er nicht mehr Eigentümer ist. Ihmist eine Übereignung also unmöglich.
Dass die Eigentumsverschaffung unmöglich ist, ist klar.
Im Übrigen bin ich auch der Meinung, dass wenn Glen nicht bald von seinem Dissmarathon zurückkehrt, du einen würdigen Nachfolger darstellen würdest ...
"Also hopphopp!"