Grundbuch unrichtig?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Grundbuch unrichtig?

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich bins mal wieder :)

Für einen gutglaubens Erwerb nach § 892 ist ja eine Vorraussetzung, dass das Grundbuch unrichtig ist. Angenommen A war rechtmäßiger Eigentümer an einem Grundstück und ist eingetragen, verstirbt aber und B wird seine Alleinerbin ( ist aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ). C hat nun einen Erbschein, welcher ihn als Erben des A ausweist ( zu unrecht natürlich ) und verkauft das Grundstück an D, der auch eingetragen wird. Hat D hier nach § 892 gutgläubig Eigentum erworben oder nach § 2366 ?

nach 892 jawohl nur wenn das Grundbuch unrichtig war. Aber war es das? Die materielle Rechtslage stimmt ja mit dem was im GB steht nicht mehr überein, da die B ja nun Eigentümerin ist (als erbin des A), aber A steht weiterhin im GB, aber das macht das GB doch nicht unrichtig oder? Leider finde ich irgendwie nix dazu ( is ja auch grad Feiertag ) und ich weiss auch nicht so recht wie ich das ganze formulieren soll. Aber ihr helft mir ja sicher, oder? :D
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Das Grundbuch ist unrichtig. Als Eigentümer eingetragen ist A. Die ist aber tot. Wahrer Eigentümer ist ihr Erbe. Das Grundbauch ist also unrichtig.
Das ist auch ganz normal nach dem Tod eines Grundstückseigentümers.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

gibts dazu irgendwelche Fundstellen?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

MünchKomm § 894 Rn. 5a
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Dass das Grundbauch nach dem Tod zunächst unrichtig ist, ergibt sich auch aus den §§ 82ff. GBO
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

vielen dank!
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