Besitz 857 und gutgläubiger Erwerb

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Besitz 857 und gutgläubiger Erwerb

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Forum!

Ich hab eine Frage zum gutgläubigen Erwerb von einem Scheinerben.

Fall: Der Vater V stirbt und hinterlässt als einzigen Verwandten seinen Sohn S. Ein Testament wird nicht gefunden. S denkt, er ist Erbe und lässt sich einen Erbschein ausstellen. Er verkauft dann das Haus des V an an den Käufer K.
Kurz darauf kommt die Geliebte des V, G mit einem Testament, das sie als Erbin bestimmt.

So...S war also gar nicht Eigentümer und berechtigt, das Häuschen zu verkloppen. Aber es kommt ja der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten in Frage...

Allerdings nicht, wenn dem unmittelbaren Besitzer die Sache abhanden gekommen ist...Gilt das auch im Immobiliarsachenrecht oder bloß im Mobiliarsachenrecht?

Dann gibt es da noch den 857, der besagt, dass der Besitz mit dem Erbfall auf den Erben übergeht. Dann hätte die Erbin G für eine logische Sekunde Besitz (welchen nimmt man da an, mittelbaren oder unmittelbaren?!) an dem Grundstück erlangt, der S nimmt den Besitz an sich und verkauft das Grundstück. Demnach wäre es doch der G abhandengekommen. Unfreiwillige Aufgabe des unmittelbaren Besitzes?

Demnach wäre kein gutgläubiger Erwerb möglich. Aber S hat doch den Erbschein, der auf ihn ausgestellt ist. Der gutgläubige Erwerb vom Erbscheinserben ist doch möglich. Hab zumindest schon einige Fälle in der Konstellation gesehen.

Oder seh ich wo was falsch.

Für Hilfe dankbar!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Meines Wissens gilt der 935 bzw. 857 nur für Mobiliarsachen.

Gutgl. Erwerb ist dann nur aufgrund des Rechtsscheins möglich, der vom Grundbuch oder eben dem Erbschein ausgeht. Der Besitz an einem Grundstück kann keinen Rechtsschein begründen, weil er nicht sichtbar wird.
(Gibt es überhaupt Besitz an einem Grundstück ? :-k )
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Besitz an einem Grundstück gibt es grds. schon.
Für den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks ist aber nicht der Besitz, sondern der Grundbucheintrag Rechtsscheinsträger. Auf ein Abhandenkommen kommt es gar nicht an, da § 935 nur für die §§ 932 ff. gilt, aber nicht für § 892.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ah, okay :-) Danke!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

alex011 hat geschrieben:Für den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücks ist aber nicht der Besitz, sondern der Grundbucheintrag Rechtsscheinsträger.
Vgl. auch § 891 I BGB als Gegenpart zum § 1006 I BGB.
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