Joecks § 164 Rn. 25: "Der Versuch ist straflos. Korrigiert der Täter seine falsche Anschuldigung, bevor die entsprechende Beschuldigung der Behörde zugegangen ist, liegt ein Rücktritt vom straflosen Versuch vor."
Wie würdet ihr hier prüfen? M. E. müsste die Versuchsprüfung bereits in der Vorprüfung beim Punkt "Strafbarkeit des Versuchs" scheitern, sodass man gar nicht dazu kommt, den Rücktritt zu prüfen! Man würde also nur das vollendete Delikt prüfen und schreiben, dass der Täter der Behörde (o. ä.) kein belastendes Tatsachenmaterial zugänglich gemacht hat, da er es vor Zugang korrigiert hat und somit nicht wegen § 164 strafbar ist. Wieso aber steht das dann im Joecks?! Wer kann helfen?
LG, 0degree
Rücktritt vom straflosen Versuch?!
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Wenn die Behörde gegen eine andere als die vom Täter gewollte Person vorgeht, spricht die MM von einem (straflosen) Versuch im Gegensatz zur hM, welche die Strafbarkeit wegen nur unwesentlicher Abweichung vom Kausalverlauf bejaht (vgl. Kindhäuser 164, 21).
Wie Joecks hier zum Rücktritt gelangt, ist auch mir schleierhaft.
Wie Joecks hier zum Rücktritt gelangt, ist auch mir schleierhaft.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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"Verdächtigen" ist das Hervorrufen oder Bestärken eines Verdachts (Kindhäuser LPK § 164 Rn 4). Wenn die falsche Mitteilung bei der Behörde erst gar nicht eingeht, kann auch kein Verdacht hervorgerufen oder bestärkt sein. Mangels Strafbarkeit des Versuchs besteht für eine Rücktrittsprüfung überhaupt kein Anlass (wäre wohl auch prüfungstechnisch ziemlich falsch).