Rücktritt vom Vertrag
Moderator: Verwaltung
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Rücktritt vom Vertrag
Weiss jemand in wieweit der Orginalpreis bei einem Rücktritt von einem Vertrag gemindert wird? Bei einem Notebook hat man laut AG ULM keine abstrakten Nutzungsausfälle, deswegen wird man doch auch im Umkehrschluss sagen können dass somit kein Nutzen gezogen worden sein kann während des Gebrauchs, oder stimmt das so logisch nicht?
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Ich denke schon, dass sich bei einem Rücktritt der Notebookpreis verringert, wenn das Notebook vorher eine gewisse Zeit genutzt wurde. Dann ist es ja zB schon nicht mehr neuwertig, sondern gebraucht. Das interessiert natürlich den Zurücktretenden nicht mehr , hier bekommt der Händler den schwarzen Peter. Allerdings kann er das Notebook auch weiterhin zum Originalpreis verkaufen, wenn er will, wird aber für so ein gebrauchtes Notebook dann kaum Abnehmer finden. Das ist allerdings eine Frage des Marktes.
An dieser Hilfsüberlegung kann man schon sehen, dass deine Logik nicht stimmen kann.
Der Umkehrschluß von "keine abstrakten Nutzungsausfälle" auf "keinen Nutzen" ist mE unzulässig, weil damit zwei verschiedene Sachen gemeint sind. Kannst ja mal den Text o. die Fundstelle (aber Text is besser, ich bin suchfaul) des Urteils hier angeben.
An dieser Hilfsüberlegung kann man schon sehen, dass deine Logik nicht stimmen kann.
Der Umkehrschluß von "keine abstrakten Nutzungsausfälle" auf "keinen Nutzen" ist mE unzulässig, weil damit zwei verschiedene Sachen gemeint sind. Kannst ja mal den Text o. die Fundstelle (aber Text is besser, ich bin suchfaul) des Urteils hier angeben.
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Pokerface hat geschrieben:Sorry, streicht das.
Das ganze ist strittig wenn die Sache mangelhaft war.
Hab wieder einmal den Text zu schnell übeflogen.
wollen wir mal für dich hoffen, dass dir solche schnitzer nicht auch in der klausur passieren
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.