Nicht jede wahre Tatsachenbehauptung ist bekanntlich auch zulässig, zB wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffen verletzt wird. In so einem Fall kann zunächst ein Unterlassungsanspruch bestehen.
Wie sieht es aber mit einem darüberhinausgehenden Anspruch wie dem Widerrufsanspruch aus? Klar ist, dass grundsätzlich nur unwahre Tatsachenbehauptungen widerrufen werden können. Werturteile überhaupt nicht.
Aber wie bei wahren Tatsachenbehauptungen, die ausnahmsweise unzulässig sind? Solche als unwahr zu widerrufen, macht irgendwie keinen Sinn .
Aber was dann? Oder muss man sich mit dem Unterlassungsanspruch begnügen?
Auch der Palandt hat mir da jetzt nicht wirklich weitergeholfen. Weiß da zufällig jemand bescheid?
grtz
BuggerT
Widerruf wahrer Tatsachenbehauptungen [Presserecht]
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Ich weiß auch nicht. Ich dachte da jetzt an eine Art Mitteilung, dass die Behauptung rechtswidrig/unzulässig wahr. Bei gerichtlicher Klärung vielleicht die Veröffentlichung eines Urteils, das die Rechtswidrigkeit feststellt...
Keine Ahnung. Meine Frage ist ja gerade, ob neben einem Unterlassungsanspruch auch noch weitere Ansprüche bestehen - von SE mal abgesehen.
grtz
BuggerT
Keine Ahnung. Meine Frage ist ja gerade, ob neben einem Unterlassungsanspruch auch noch weitere Ansprüche bestehen - von SE mal abgesehen.
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BuggerT
Aber auch unwahre Tatsachenbehauptungen können nicht so einfsch wiederrufen werden. -> § 193 StGB
Im Übrigen empfehle ich dir folgenden Aufsatz:
Kriele, NJW 1994, 1897
Vielleicht hilft er dir ja weiter.
Dort erwähnt er u.a. auch einen Fall, wo er selbst betroffen war und er nichts machen konnte. Interessanter Aufsatz.
Im Übrigen empfehle ich dir folgenden Aufsatz:
Kriele, NJW 1994, 1897
Vielleicht hilft er dir ja weiter.
Dort erwähnt er u.a. auch einen Fall, wo er selbst betroffen war und er nichts machen konnte. Interessanter Aufsatz.
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BGH NJW 2000, 656: "Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige (Presse-)Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann."
Damit lässt sich uU eine fortwirkende, widerrechtliche Störung bejahen. Der Widerruf müsste darüber hinaus geeignet sein, die Beeinträchtigung zu beseitigen (vgl. Palandt vor 823, 29, 32).
Damit lässt sich uU eine fortwirkende, widerrechtliche Störung bejahen. Der Widerruf müsste darüber hinaus geeignet sein, die Beeinträchtigung zu beseitigen (vgl. Palandt vor 823, 29, 32).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Das ist egal, soweit ich weiß. Entscheidend ist, ob eine Störung vorliegt und ob sie durch den Widerruf beseitigt wird. Allerdings ist die Frage, wie man die Geeignetheit feststellt. Bin ich noch unschlüssig, wie man da ran geht. Idee?Frittenverkäufer hat geschrieben:Ich versteh nicht, welches Interesse das Medienopfer an einen Widerruf haben sollte.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)