Widerruf wahrer Tatsachenbehauptungen [Presserecht]

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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BuggerT
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Widerruf wahrer Tatsachenbehauptungen [Presserecht]

Beitrag von BuggerT »

Nicht jede wahre Tatsachenbehauptung ist bekanntlich auch zulässig, zB wenn dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffen verletzt wird. In so einem Fall kann zunächst ein Unterlassungsanspruch bestehen.

Wie sieht es aber mit einem darüberhinausgehenden Anspruch wie dem Widerrufsanspruch aus? Klar ist, dass grundsätzlich nur unwahre Tatsachenbehauptungen widerrufen werden können. Werturteile überhaupt nicht.
Aber wie bei wahren Tatsachenbehauptungen, die ausnahmsweise unzulässig sind? Solche als unwahr zu widerrufen, macht irgendwie keinen Sinn :wink2:.

Aber was dann? Oder muss man sich mit dem Unterlassungsanspruch begnügen?

Auch der Palandt hat mir da jetzt nicht wirklich weitergeholfen. Weiß da zufällig jemand bescheid?


grtz
BuggerT
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Beitrag von Frittenverkäufer »

Ich versteh nicht, welches Interesse das Medienopfer an einen Widerruf haben sollte.

Erstens gibt es nichts zu widerrufen und zweitens möchte man als Opfer die Geschichte sicherlich nicht noch einmal in der Presse sehen.
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Ich weiß auch nicht. Ich dachte da jetzt an eine Art Mitteilung, dass die Behauptung rechtswidrig/unzulässig wahr. Bei gerichtlicher Klärung vielleicht die Veröffentlichung eines Urteils, das die Rechtswidrigkeit feststellt...

Keine Ahnung. Meine Frage ist ja gerade, ob neben einem Unterlassungsanspruch auch noch weitere Ansprüche bestehen - von SE mal abgesehen. :wink2:


grtz
BuggerT
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Aber auch unwahre Tatsachenbehauptungen können nicht so einfsch wiederrufen werden. -> § 193 StGB

Im Übrigen empfehle ich dir folgenden Aufsatz:

Kriele, NJW 1994, 1897

Vielleicht hilft er dir ja weiter. :)
Dort erwähnt er u.a. auch einen Fall, wo er selbst betroffen war und er nichts machen konnte. Interessanter Aufsatz.
Lacan
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Beitrag von Lacan »

BGH NJW 2000, 656: "Lässt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige (Presse-)Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann."

Damit lässt sich uU eine fortwirkende, widerrechtliche Störung bejahen. Der Widerruf müsste darüber hinaus geeignet sein, die Beeinträchtigung zu beseitigen (vgl. Palandt vor 823, 29, 32).
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Dank euch beiden. Werde mir das bei Gelegenheit mal ansehen. Muss mal sehen, wann ich wieder in Richtung Bib komme und etwas Zeit für sowas habe.


grtz
BuggerT
Lacan
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Beitrag von Lacan »

Frittenverkäufer hat geschrieben:Ich versteh nicht, welches Interesse das Medienopfer an einen Widerruf haben sollte.
Das ist egal, soweit ich weiß. Entscheidend ist, ob eine Störung vorliegt und ob sie durch den Widerruf beseitigt wird. Allerdings ist die Frage, wie man die Geeignetheit feststellt. Bin ich noch unschlüssig, wie man da ran geht. Idee?
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BuggerT
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Beitrag von BuggerT »

Die Frage wird auch sein: Muss es unbedingt ein Widerruf sein? Denkbar wären ja noch andere Formen der "Beseitigung". Zwei davon hab ich oben schon angedeutet.



grtz
BuggerT
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