SchE oder Aufwendungsersatz/Selbstvornahme
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SchE oder Aufwendungsersatz/Selbstvornahme
H (Handwerker) verpfuscht am Haus eines Kunden einen Auftrag. Dass H nachberssert, ist dem Eigentümer nicht zuzumten, der Eigentümer holt einen anderen Handwerker und will die Kosten haben. Prüft man dann "nur" §§634 Nr.4, 280 I, III, 281 um die Deckung zu finanzieren oder muss man theoretisch auch auch die §634 Nr.2 prüfen?
Würde der Wrotlaut des Aufwendungsersatzs nicht implizieren, dass der Eigentümer selber vornimmt? Irgendwie stehe ich grad auf dem Schlauch ...
Würde der Wrotlaut des Aufwendungsersatzs nicht implizieren, dass der Eigentümer selber vornimmt? Irgendwie stehe ich grad auf dem Schlauch ...
Selbstvornahme darf man nicht so eng verstehen. Das ist nicht nur die tatsächliche eigenhändige Ausführung der geschuldeten Leistung.
Darunter fällt auch die Beauftragung eines Dritten mit der Vornahme der geschuldeten Handlung. Insofern liegt in deinem Fall schon Selbstvornahme vor. Und die Kosten kann man sowohl über § 637 als auch § 280, 281 verlangen (jeweils in Verbindung mit § 634). Also sollte man auch beide erwähnen.
Darunter fällt auch die Beauftragung eines Dritten mit der Vornahme der geschuldeten Handlung. Insofern liegt in deinem Fall schon Selbstvornahme vor. Und die Kosten kann man sowohl über § 637 als auch § 280, 281 verlangen (jeweils in Verbindung mit § 634). Also sollte man auch beide erwähnen.
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Was mich so ein wenig dran stört, ist die Tatsache, dass man im Vergleich zum Kaufrecht beim Werkvertrag ja dann anscheinend diese 2 Alternativen hat. Beim Kauf kann man das Deckungsgeschäft bzw. eine Reparatur ja nur über den Schadensersatz bekommen und beim Werkrecht gibt's dann diese 2 Alternativen?
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Also nicht die voreilige Selbstvornahme... Das haben wir schon diskutiert:
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php ... me&start=0
Und was den sonstigen Ersatz des Deckungsgeschäfts über den SE angeht so kann man diese Kosten natürlich nach gesetzter Frist zur Nacherfüllung über §§281,280 verlangen.
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Und was den sonstigen Ersatz des Deckungsgeschäfts über den SE angeht so kann man diese Kosten natürlich nach gesetzter Frist zur Nacherfüllung über §§281,280 verlangen.
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Ja oder wenn der Handwerker schon 10 mal verpfuscht hat, kann man wohl ohne Probleme sagen, dass besondere Umstände vorliegen, die eine Fristsetzung entfallen lassen
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§ 637 hat vor allem den Sinn, dem Besteller einen Anspruch auf Vorschuss gegen den Werkunternehmer zu geben, § 637 IV.Motte hat geschrieben:Was mich so ein wenig dran stört, ist die Tatsache, dass man im Vergleich zum Kaufrecht beim Werkvertrag ja dann anscheinend diese 2 Alternativen hat. Beim Kauf kann man das Deckungsgeschäft bzw. eine Reparatur ja nur über den Schadensersatz bekommen und beim Werkrecht gibt's dann diese 2 Alternativen?
Ansonsten stimmt aber, dass hinsichtlich des Anspruchsinhalts zwischen § 637 und § 281 kein Unterschied besteht.
Das ist aber doch auch nicht schlimm. Es kommt ja oft genug vor, dass ein Schadensposten über mehrere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden kann.
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Oki. Dann werde ich das nächste Mal daran denken müssenalex011 hat geschrieben:§ 637 hat vor allem den Sinn, dem Besteller einen Anspruch auf Vorschuss gegen den Werkunternehmer zu geben, § 637 IV.Motte hat geschrieben:Was mich so ein wenig dran stört, ist die Tatsache, dass man im Vergleich zum Kaufrecht beim Werkvertrag ja dann anscheinend diese 2 Alternativen hat. Beim Kauf kann man das Deckungsgeschäft bzw. eine Reparatur ja nur über den Schadensersatz bekommen und beim Werkrecht gibt's dann diese 2 Alternativen?
Ansonsten stimmt aber, dass hinsichtlich des Anspruchsinhalts zwischen § 637 und § 281 kein Unterschied besteht.Das ist aber doch auch nicht schlimm. Es kommt ja oft genug vor, dass ein Schadensposten über mehrere Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden kann.