Surrogatgeschäfte von Minderjährigen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Maik84
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Surrogatgeschäfte von Minderjährigen

Beitrag von Maik84 »

Hallo!

Wer kennt gute Aufsätze zum Thema (siehe Titel?) und kann mit die Fundstellen nennen? Es ist keine Hausarbeit, sondern Bestandteil eines Quiz an unserer Uni, zu welchem Studenten die Antworten erarbeiten sollen. Vielen Dank und bitte beachtet meine weiteren Themen diesbezüglich... :-)

Maik
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Beitrag von Maik84 »

Achja.... ich denke an Dinge wie Lotterielose, welche hohe Gewinne erzielen etc.
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Beitrag von Maik84 »

Hier setzt sich mein Monolog fort... :-)

Inzwischen habe ich diese Frage "entworfen". Ich bitte um kurze Beurteilung - wie gesagt, es geht hier um ein Quiz für Laien!

Der 14jährige Rudi kauft sich von seinem Taschengeld ein Lotterielos. Er gewinnt bei der anschließenden Verlosung 2 Millionen Euro. Welche Antwort kommt in Betracht?
a) Der Kaufvertrag über das Los ist unwirksam und der Lotteriebetreiber muß Rudi gar keinen Ge-winn auszahlen.
b) Rudi darf das Geld behalten und sich einen Hubschrauber kaufen.
c) Der Gewinn wird ausgezahlt, das Geld gehört jetzt aber Rudis Eltern.
d) Das Geld gehört Rudi, aber er darf es nur mit Zustimmung seiner Eltern ausgeben.

Erläuterung:
Als beschränkt geschäftsfähiger (§ 106) Bedarf es für einen wirksamen Vertrag der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Nach § 110 entfällt dies, wenn das Geld, welches der Minderjährige leistet, ihm vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfü-gung überlassen wurde. Allerdings muß immer danach gefragt werden, ob sich die Einwilligung der Eltern auch auf das Surrogat bezogen hat (Erklärung Surrogat). Die Einwilligung wird angenom-men, wenn das Surrogat den Ausgangswert nicht erheblich übersteigt. Als erheblich wird eine Wertsteigerung um mehr als 50% angesehen (Lange in JurisPraxisKom, Rn. 33 zu § 110). Rudi hat das Los mit seinem Taschengeld bezahlt, daher ist der Vertrag wirksam zustande gekommen (§ 110). Der Gewinn muß deshalb ausgezahlt werden und gehört dem, der das Los gekauft hat, also Rudi. Jedoch kann er mit dem Geld nicht machen, was er will, sondern nur, womit seine Eltern ein-verstanden sind. Dies hat den Sinn, den Minderjährigen in seiner Entwicklung nicht zu gefährden und ihm auch weiterhin nur solche (im Umfang eher unbedeutende) Geschäfte zu ermöglichen, die er auch ohne Lottigewinn mit seinem Taschengeld hätte tätigen können, um sich im Rechtsverkehr zu üben. Richtig ist deshalb Antwort d).
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Beitrag von Manosfighter »

Also das ist ne tolle Frage...
Was machst du denn, wenn Rudi nicht gewonnen hätte. Dann hätte Rudi das geld verloren...
Glücksspiele sidn nciht ohen Grund erst ab 18 freigegeben. Da besteht auch Suchtgefahr... ;) Was ist unter diesem Gesichtspunkt mit antwort a)
?! :-$
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Beitrag von Maik84 »

Da ist was dran... Immer diese Verbote... :)

Wie wäre es dann damit: Rudi kauft von seinem Taschengeld ein Gemälde in einem Geschäft für 20 Euro. Es handlet sich um den Ladenhüter der Galerie - ein sehr häßliches Einzelstück, welches der Händler schon lange loswerden wollte. Auf der Straße vor dem Laden begegnet Rudi einem Kunstliebhaber, der extra angereist war, um eben dieses Bild zu kaufen. Der bietet Rudi 50.000 Euro für das Bild. Rudi nimmt das Angebot an und beide sind zufrieden.

selbe Antworten...
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Beitrag von Maik84 »

Verdammt, dann ist aber der Verkauf des Bildes doch aber ein rechtlicher Nachteil nach § 107, oder? Er muß es ja schließlich weggeben...

Wie ist das mit der Lotterie-Entscheidung des RG - gab es damals kein Glücksspielverbot für Minderjährige?
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Beitrag von Manosfighter »

Naja also du musst dir über die Prüfungsreihenfolge bewusst werden... Der §110 den prüft man nicht als erstes... Das ist eine art Auffangtatbestand, da sonst ein Minderjähriger sich nicht vernünftig in der großen weiten Welt bewegen könnte und die Händler solchen jungen Menschen nichts verkaufen könnten. Hat er dieses Gemälde gem. §110 erworben so ist dieses RG an dieser Stelle abgeschlossen.
Wenn der Bub' jetzt jedoch das Gemälde für 50.000€ veräußern will so scheitert hier das dingliche sowies das Verpflichtungsgeschäft daran, dass der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Er verliert schließlich das Gemälde.... bzw. Verpflichtet sich; es handelt sich dann wohl um eine negative Rechtsposition wenn der Minderjährige verpflichtet wird, sprich einem Anspruch ausgesetzt ist. Davor schützt ihn das Gesetz :)
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Beitrag von Maik84 »

Das mit der Prüfungsreihenfolge weiß ich, trotzdem danke für den Hinweis - ist mir ja auch schon aufgefallen... Wie wäre es damit:

Der 17jährige Rudi kauft von seinem Taschengeld ein Gemälde für 20 Euro. Es handelt sich um den Ladenhüter der Galerie - ein sehr häßliches Einzelstück, welches der Händler schon lange los-werden wollte. Auf der Straße vor dem Laden begegnet Rudi dem Kunstliebhaber Karlo, der extra angereist war, um eben dieses Bild zu kaufen. Der bietet Rudi 50.000 Euro für das Bild. Rudi nimmt das Angebot an und beide ziehen zufrieden von dannen. Zu Hause erzählt Rudi seinen Eltern von der Sache, diese sind begeistert über die Geschäftstüchtigkeit ihres Sohnes. Was stimmt?
a) Der Kaufvertrag über das Bild ist unwirksam. Karlo muß das Bild zurückgeben, Rudi das Geld.
b) Rudi darf das Geld behalten und sich ein Auto kaufen.
c) Das Geld gehört Rudi, weil die Eltern sich mit dem Verkauf des Bildes einverstanden erklärt haben.
d) Das Geld gehört Rudis Eltern.

Erläuterung:
Als beschränkt Geschäftsfähiger (§ 106) Bedarf es für einen wirksamen Vertrag der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Nach § 110 entfällt dies, wenn das Geld, welches der Minderjährige leistet, ihm vom gesetzlichen Vertreter zu diesem Zweck oder zur freien Verfü-gung überlassen wurde. Allerdings muß immer danach gefragt werden, ob sich die Einwilligung der Eltern auch auf das Surrogat bezogen hat (Erklärung Surrogat). Die Einwilligung wird angenom-men, wenn das Surrogat den Ausgangswert nicht erheblich übersteigt. Als erheblich wird eine Wertsteigerung um mehr als 50% angesehen (Lange in JurisPraxisKom, Rn. 33 zu § 110). Zunächst hatte das Bild einen Wert von 20 Euro, daher ist der Vertrag wirksam und das Bild gehört Rudi. Für Geschäfte, die einem Minderjährigen einen Nachteil einbringen, bedarf es der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Wenn Rudi das Bild verkauft, muß er das Bild weggeben – dies ist ein rechtlicher Nachteil (§ 107). Deshalb bedarf dieses Geschäft der Einwilligung seiner Eltern, diese liegt vor. Somit ist der Vertrag wirksam. Jedoch kann er mit den 50.000 Euro nicht machen, was er will, sondern nur, womit seine Eltern einverstanden sind. Dies hat den Sinn, den Minderjährigen in seiner Entwicklung nicht zu gefährden und ihm auch weiterhin nur solche (im Umfang eher unbe-deutende) Geschäfte zu ermöglichen, die er auch ohne den Glücksfall des Bildverkaufs mit seinem Taschengeld hätte tätigen können, um sich im Rechtsverkehr zu üben. Richtig ist deshalb Antwort c).


Problem hierbei: Die Genehmigung wird ja dem Kunstliebhaber gegenüber gar nicht erklärt, er ist auch über alle Berge... hast Du dafür eine Formulierungslösung? :-) Danke für Deine Hilfe!
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Beitrag von Manosfighter »

Ich frage mich gerade ob es sich bei dem Geldbetrag wirklich um ein Surrogat handelt?! Muss ich selber mal gerade nachschauen...
hab gerade nachgeschaut:

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Auch Sorrogate, dh. Gegenstände, die bereits mit iSd. Vorschrift überlassenen Mitteln erworben wurden (zB Kaufgegenstand), können ihrerseits als überlassene Mittel iSd. Bestimmung angesehen werden, so dass der Minderjährige in der Regel auch über sie frei verfügen (zB durch Tausch) kann.15 Das gilt allerdings nur dann, wenn sich der im Zweifel durch Auslegung zu ermittelnde Zustimmungswille des gesetzlichen Vertreters auch auf die freie Verwendung des Surrogats bezieht (zB Kauf von Sammelbildern zum Tausch unter Mitschülern). Geschäfte mit Surrogaten, die den Wert der ursprünglich überlassenen Mittel übersteigen oder besondere Risiken in sich bergen, die bei der Überlassung der Mittel noch nicht absehbar waren, fallen regelmäßig nicht hierunter.16 Erfasst wird deshalb zwar der Kauf eines Lotterieloses mit überlassenen Mitteln, nicht aber die Verwendung des Lotteriegewinns, wenn dieser den Einsatz in erheblichem Umfang übersteigt.
in Bamberger/Roth §110 Rn. 10...
Da hast du auch deine Antwort auf die Frage mti dem Lotterielos ;)
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Beitrag von Manosfighter »

trotzdem bin ich bei dem Lotterielos aus oben genannten Gründen skeptisch und würde die Suchtgefahr schon als besonderes Risiko verstehen...
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
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Beitrag von Maik84 »

Dann werde ich wohl doch die Lotterie-Frage nehmen. Die andere birgt mir zu viele Dinge, die angesprochen werden müßten. Das Quiz ist mündlich (die Teilnehmer kreuzen auf einem Zettel nur abcd an) - die anschließende Erläuterung darf nicht zu lang werden, da es 10 Fragen pro Quiz sind und der Durchgang nur 1 h dauern soll. 107, rechtlicher Nachteil usw. brauche ich beim 110-lotto ja nicht.
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