Tach!
Habe vorliegend drei Handlungskomplexe:
1. Handlungskomplex: Straftaten verübt von A an B--> 212 I, 211 I, II, 22, 23 I; 223, 224, 227
2. Handlungskomplex: Straftaten verübt von C an A--> 303 I
3. Handlungskomplex: Straftaten verübt von A an C--> 223, 239, 240 I
Im ersten Handlungskomplex kann man doch im Zuge einer ungleichartigen Idealkonkurrenz annehmen. Demnach würde 223 hinter die Qualifikation 224 zurücktreten und diese sich wiederum hinter 227. Somit Tateinheit versuchter Mord, oder?
2. Handlungskomplex: Eventuell Sachbeschädigung
3. Handlungskomplex: Da wird es schon etwas schwieriger. Im SV ist die Rede eigentlich von zwei Handlungen. Einmal festhalten (=KV+Freiheitsberaubung) und einmal Androhung von starken Schmerzen (Nötigung). Tateinheit KV+Freiheitsberaubung, wobei Freiheitsberaubung zurücktritt und Einzelstrafe Nötigung, oder doch annehmen von Tateinheit?
mfg
law & order
Leidige Konkurrenzen
Moderator: Verwaltung
Nicht das ich noch nicht gesucht hätte, oder mich in die Materie eingearbeitet hätte. Ist nur so, dass ich schlichtweg weder hier auf'm Board noch in der Bib oder Google etwas "passendes" dazu fand. Tateinheit, Tatmehrheit geht klar. Subsidiarität, Konsumtion und Spezialität auch. Die Frage ist nur, ob ein zweites Verhalten, welches ein anderes "Zielobjekt" trifft, jedoch diesselbe Strafvorschrift betrifft unter Tateinheit oder Tatmehrheit einzustufen ist, da auch keine natürliche Handlungseinheit angenomen werden kann. Und so leicht mache ich es mir echt nicht, dass ich hier fremde Zeit vergeude, weil ich mir zu bequem war zu suchen!
Gruß
law & order
Gruß
law & order
Nach BGHSt 16, 122 tritt eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht zurück, sondern steht dazu in Tateinheit. Allerdings ist fraglich, ob die gefährliche KV und KV mit Todesfolge dann auch in Tateinheit stehen? Sollte die erste Handlung und die dritte Handlung als Tateinheit oder Tatmehrheit abgeurteilt werden?
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Das Verhältnis von 224 und 227 ist in der Tat nicht unproblematisch. Es kommt darauf an, ob man eher die Klarstellungsfunktion der Konkurrenzen betonen will (dann 224 nennen) oder eher eine tatschwereorientierte "Vereinfachung" erreichen will (dann nicht). Außerdem dürfte es auch noch darauf ankommen, welche Nr. des 224 verwirklicht wurde. Auf Nr. 5 etwa kann man bei bejahtem 227 sicher verzichten. Eine hM gibt es im Übrigen meines Wissens nicht.