Z sagt in einem Verfahren als Zeuge aus. Belehrung nur nach 55 und natürlich nicht nach 136.
Inwieweit kann dies nun in einem späteren Verfahren gegen Z verwendet werden, wenn ansonsten das große Schweigen angesagt ist?
P-Verlesung? Diemer im Karlsruher sagt dazu.
Meyer-Großner sieht das anders. Auch Erklärung als Zeuge sind verwertbar.Angaben, die der Angeklagte bei einer Vernehmung als Zeuge gemacht hat, können schon deswegen nicht nach § 254 verlesen werden, weil er als Zeuge nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt zu werden brauchte.
Vernehmung des Richters wohl (-) wegen 136 I 2, oder?
Stehe irgendwie auf dem Schlauch und brauche einen Denkanstoss...
Danke & Grüße,
AW