Verwertung einer Zaugenaussage im späteren Verfahren gegen ihn selber

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Auslegeware
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Verwertung einer Zaugenaussage im späteren Verfahren gegen ihn selber

Beitrag von Auslegeware »

Eigentlich schon alles in der Überschrift gesagt. ;)

Z sagt in einem Verfahren als Zeuge aus. Belehrung nur nach 55 und natürlich nicht nach 136.
Inwieweit kann dies nun in einem späteren Verfahren gegen Z verwendet werden, wenn ansonsten das große Schweigen angesagt ist?

P-Verlesung? Diemer im Karlsruher sagt dazu.
Angaben, die der Angeklagte bei einer Vernehmung als Zeuge gemacht hat, können schon deswegen nicht nach § 254 verlesen werden, weil er als Zeuge nicht über seine Rechte als Beschuldigter belehrt zu werden brauchte.
Meyer-Großner sieht das anders. Auch Erklärung als Zeuge sind verwertbar.

Vernehmung des Richters wohl (-) wegen 136 I 2, oder?

Stehe irgendwie auf dem Schlauch und brauche einen Denkanstoss... ::oops:

Danke & Grüße,
AW
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Hm, es scheint unstreitig zu sein, dass es ein Verwertungsverbot gibt, wenn der Zeuge unbelehrt aussagt und später dann ein Verfahren deswegen gegen ihn läuft.
OLG Celle NStZ 2002, 386

Die unrichtige Belehrung kann nicht gerügt werden, wenn der Zeuge die Aussage nicht verweigert hat.
BGH NStZ 1981, 93

Vielleicht hilft Dir das etwas weiter!

Gruß
bilguer
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Auslegeware
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Beitrag von Auslegeware »

Lieber bilguer,
vielen Dank für deine Antwort! Entschuldige meine späte Replik. ;)


Mein Problem war aber nicht die fehlende Belehrung des Zeugen nach 55 sondern nach 136 I 2.


Kleines Fällchen zur Verdeutlichung:

A und B fahren im Auto, A fährt gegen eine Laterne.
A sagt vor den Ermittlungsbeamten, B habe den Unfalll gebaut, was B auch mitmacht.
Vor Gericht sagt A dann aber als Zeuge (55) aus, was tatsächlich passiert ist, also er den Unfall verursacht hat.


Meine Frage war nun, ob ich das "Geständnis" des A, das er als Zeuge abgeliefert hat, gegen ihn verwerten kann (Verlesung nach 254).
Die oben erwähnte Ansicht sagt (-), da er nicht nach 136 I 2 belehrt wurde.
Aber das ergibt irgendwie wenig Sinn, da 136 ja für die Beschuldigtenvernhemung gilt...

Grüße,
AW
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