Versuch des Erfolgsqualifizierten Delikts
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Versuch des Erfolgsqualifizierten Delikts
Fall: A zieht dem B eins mit einer derben Keule über um ihm dann seine Wertsachen abzunehmen. Dabei hält er es für möglich, dass das Opfer stirbt, er vertraut aber fest darauf, dass es nicht geschehen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Die Wegnahme wird durch hinzutreten eines Dritten verhindert.
Frage: Da der Täter hier fahrlässig hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt stellt sich die Frage, ob ein Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts möglich ist.
--> Über § 11 II könnte man dann den Vorsatz bzw. die Vorstellung von der Tat i.S.d. § 22 StGB "fingieren"
--> aber wie kann der Täter eine Vorstellung i.S.v. § 22 StGB über etwas haben, dass er sich gerade nicht vorstellt ?
Abstrakt: Ist also der Versuch der Erfolgsqualifikation nur in der Konstellation möglich, dass der Täter tatsächlich vorsätzlich hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt oder auch in der Konstellation über § 11 II StGB, dass der Täter nur fahrlässig hinsichtlich des Erfolges handelt ?
Frage: Da der Täter hier fahrlässig hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt stellt sich die Frage, ob ein Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts möglich ist.
--> Über § 11 II könnte man dann den Vorsatz bzw. die Vorstellung von der Tat i.S.d. § 22 StGB "fingieren"
--> aber wie kann der Täter eine Vorstellung i.S.v. § 22 StGB über etwas haben, dass er sich gerade nicht vorstellt ?
Abstrakt: Ist also der Versuch der Erfolgsqualifikation nur in der Konstellation möglich, dass der Täter tatsächlich vorsätzlich hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt oder auch in der Konstellation über § 11 II StGB, dass der Täter nur fahrlässig hinsichtlich des Erfolges handelt ?
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HM: wenn der qualifizierte Erfolg mit der Tathandlung verknüpft ist, ist ein erfolgsqualifizierter Versuch denkbar; nicht dagegen, wenn die Erfolgsqualifikation auf dem Erfolg des Grunddelikts aufbaut
Für § 251 heißt das: Der Tod muss durch Tathandlungen des §§ 249, 250 eingetreten sein und zwar genauer durch die Nötigungshandlung und nicht durch die Wegnahme!!!
Grundsätzlich genügt es nach § 18 wenn der Täter bei erfolgsqualifizierten Delikten hinsichtlich der schweren Folge wenigstens fahrlässig handelt. Stirbt Dein Opfer aber tatsächlich, musst Du im Sinne von § 251 nicht nur Fahrlässigkeit prüfen, sondern es ist Leichtfertigkeit oder Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge vorausgesetzt
Für § 251 heißt das: Der Tod muss durch Tathandlungen des §§ 249, 250 eingetreten sein und zwar genauer durch die Nötigungshandlung und nicht durch die Wegnahme!!!
Grundsätzlich genügt es nach § 18 wenn der Täter bei erfolgsqualifizierten Delikten hinsichtlich der schweren Folge wenigstens fahrlässig handelt. Stirbt Dein Opfer aber tatsächlich, musst Du im Sinne von § 251 nicht nur Fahrlässigkeit prüfen, sondern es ist Leichtfertigkeit oder Vorsatz hinsichtlich der Todesfolge vorausgesetzt
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NEiN; den Versuch des Erfolgsqualifizierten Delitks meine ich gerade nicht ! (Grundtatbestand versucht, Qualifizierter Erfolg eingetreten)
Es geht einzig um den Versuch der Erfolgsqualifikation ! (Qualifizierter Erfolg ausgeblieben, bei versuchtem oder vollendetem Grundtatbestand)
Oder ist es unmöglich ?
Es geht einzig um den Versuch der Erfolgsqualifikation ! (Qualifizierter Erfolg ausgeblieben, bei versuchtem oder vollendetem Grundtatbestand)
Das man in jedem Lehrbuch etwas findet ist mir bekannt, ich habe derer hier 5 liegen. Trotzdem erschließt es sich mir nicht, wie im Falle der nur fahrlässigen Begehung der Versuch der Erfolgsqualifikation möglich ist.... in jedem Lehrbuch
Oder ist es unmöglich ?
Also eine versuchte Fahrlässigkeit???
Also wenn Dein Opfer doch stirbt, dann hast Du in Deinem Fall oben einen versuchten schweren Raub mit Todesfolge
Kann es sein, dass Du da nicht doch was durcheinander bringst??
Oder meinst Du, dass Versuch der Qualifikation vorliegt, wenn Dein Opfer gerade NICHT stirbt??? Aus Deinem Sachverhalt geht leider nicht hervor, was mit dem Opfer tatsächlich passiert! Also meinst Du, dass Du auch einen versuchten schweren Raub mit Todesfolge hast, weil dem Täter von Anfang an klar war, dass der Tod eintreten könnte, er aber bewusst auf den Nichteintritt vertraut hat??
Also wenn Dein Opfer doch stirbt, dann hast Du in Deinem Fall oben einen versuchten schweren Raub mit Todesfolge
Kann es sein, dass Du da nicht doch was durcheinander bringst??
Oder meinst Du, dass Versuch der Qualifikation vorliegt, wenn Dein Opfer gerade NICHT stirbt??? Aus Deinem Sachverhalt geht leider nicht hervor, was mit dem Opfer tatsächlich passiert! Also meinst Du, dass Du auch einen versuchten schweren Raub mit Todesfolge hast, weil dem Täter von Anfang an klar war, dass der Tod eintreten könnte, er aber bewusst auf den Nichteintritt vertraut hat??
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Ich spiele auf folgendes Problem an.
Sofern man davon ausgeht das es eine wirklich gefährliche Keule ist , kann dem Täter hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung (die hier nicht erfolgt ist) sicher ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden......
Da das Opfer hier aber nicht tot ist, scheidet eine fahrlässige Tötung aus.
Aber da wir eine fahrlässige (leichtfertige) Handlung haben und die Fahrlässigkeit nach § 11 II also auch bei § 251 StGB dem Vorsatz gleichsteht könnte man daran denken, den Täter aus
§ 249 I, § 250, § 22, § 23 I, § 12 I + § 251, § 22, § 23, § 12 I zu bestrafen.
Also aus versuchtem Raub + versuchter Erfolgsqualifikation zu bestrafen.
da aber der Täter nur fahrlässig hinsichtlich Tod gehandelt hat, ist ja die Frage ob dies wirklich auf den Versuch (Grundgedanke des § 22 "Vorstellung von der Tat") passt. Denn den Tod des Opfers hat sich der Täter ja gerade nicht vorgestellt. Dieses könnte man nur über die Brücke des § 11 II überwinden
Die ganez Problematik stellt sich dann nicht, wenn der Täter beim Versuch der Erfolgsqualifikation vorsätzlich hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt........
Sofern man davon ausgeht das es eine wirklich gefährliche Keule ist , kann dem Täter hinsichtlich einer fahrlässigen Tötung (die hier nicht erfolgt ist) sicher ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden......
Da das Opfer hier aber nicht tot ist, scheidet eine fahrlässige Tötung aus.
Aber da wir eine fahrlässige (leichtfertige) Handlung haben und die Fahrlässigkeit nach § 11 II also auch bei § 251 StGB dem Vorsatz gleichsteht könnte man daran denken, den Täter aus
§ 249 I, § 250, § 22, § 23 I, § 12 I + § 251, § 22, § 23, § 12 I zu bestrafen.
Also aus versuchtem Raub + versuchter Erfolgsqualifikation zu bestrafen.
da aber der Täter nur fahrlässig hinsichtlich Tod gehandelt hat, ist ja die Frage ob dies wirklich auf den Versuch (Grundgedanke des § 22 "Vorstellung von der Tat") passt. Denn den Tod des Opfers hat sich der Täter ja gerade nicht vorgestellt. Dieses könnte man nur über die Brücke des § 11 II überwinden
Die ganez Problematik stellt sich dann nicht, wenn der Täter beim Versuch der Erfolgsqualifikation vorsätzlich hinsichtlich des qualifizierten Erfolges handelt........
- veltina
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Traue deinem Rechtsgefühl und deiner Subsumtion Den Versuch einer fahrlässigen Erfolgsqualifikation gibt es eben gerade nicht, weil Versuch ja einen Tatentschluss (also Vorsatz) voraussetzt. Warum willst du ihn gesondert dafür bestrafen, dass er fest darauf vertraute, das Opfer werde mit dem Leben davonkommen? Mit Fahrlässigkeitsdelikten bestrafst du den Täter dafür, dass er das Opfer einem Risiko ausgesetzt hat, das sich verwirklicht hat - ohne Risikoverwirklichung auch keine Strafe.