Gewalt - zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Kadet
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Gewalt - zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes

Beitrag von Kadet »

Fall: A ist mies gelaunt, er schlägt dem B spontan mit dem Hammer auf den Kopf.

Ich prüfe eine Nötigung nach § 240 und gehe mal von der Definition aus, die ich überall finde....

"Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird um einen geleisteten oder erarteten Widerstand zu brechen"


Wenn Gewalt aber nur körperliche Kraftentfaltung oder körperlich empfundener Zwang zur Überwindung eines Widerstandes ist, dann wäre obige Aktion keine Gewalt :--

Kann man sowas ernsthaft vertreten ? Mir scheint es gerade zu hanebüchend #-o Wo bleibt denn da der gesunde Menschenverstand ](*,)
Tequila
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Beitrag von Tequila »

Hast schon recht, ist wirklich etwas merkwürdig, wenn das keine Gewalt ist. Aber naja, es bleiben ja noch §§ 223, 224 StGB. Also lohnt es sich nicht, sich aufzuregen ;).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hi!
Wieso prüfst du denn überhaupt Nötigung, wenn der Täter mit dem Schlag gar nichts erreichen will?!
raskolnikov
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Beitrag von raskolnikov »

Verstehe ich auch nicht, was soll in diesem Zusammenhang die Nötigung?
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Ich frage mich auch, wieso hier Nötigung geprüft wird.

Wenn ich den SV lese, fallen mir spontan §223, 224 ein aber eben nicht §240 StGB

Gruß
bilguer
Tequila
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Beitrag von Tequila »

Ich glaube, wenn ich Kadet richtig verstanden haben, ging es ihm nicht um die Strafbarkeiten. Er meinte, dass es merkwürdig ist, dass ein Schlag mit dem Hammer auf den Kopf nicht unter die gängige Gewaltdefinition passt?
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Tequila hat geschrieben:Ich glaube, wenn ich Kadet richtig verstanden haben, ging es ihm nicht um die Strafbarkeiten.
Genauso ist es, ich denke das wurde auch hinreichend deutlich :D
Warum ich die Frage überhaupt stelle ?

Weil mann ja auch mal hinterfragen kann, was man da so in sich hineinpaukt Tag ein Tag aus, für das sog. Starts :D examen
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Baron
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Beitrag von Baron »

Tequila hat geschrieben:Ich glaube, wenn ich Kadet richtig verstanden haben, ging es ihm nicht um die Strafbarkeiten. Er meinte, dass es merkwürdig ist, dass ein Schlag mit dem Hammer auf den Kopf nicht unter die gängige Gewaltdefinition passt?
das, was er oben gebracht hat, war ja auch die definition von gewalt iSv 240 stgb.

manche begriffe sind aber in verschiedenen vorschriften anders zu definieren.
Kadet
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Beitrag von Kadet »

Baron von Igidor hat geschrieben:
Tequila hat geschrieben: manche begriffe sind aber in verschiedenen vorschriften anders zu definieren.

ja, natürlich aber,
findest Du es nicht komisch einen Hammerschlag auf den Kopf nicht als Gewalt zu bezeichnen ? Ich würde es gerne einem Laien erklären :D
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Calmy
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Beitrag von Calmy »

Kadet hat geschrieben:
Baron von Igidor hat geschrieben:
Tequila hat geschrieben: manche begriffe sind aber in verschiedenen vorschriften anders zu definieren.

ja, natürlich aber,
findest Du es nicht komisch einen Hammerschlag auf den Kopf nicht als Gewalt zu bezeichnen ? Ich würde es gerne einem Laien erklären :D
Das mit dem "geleisteten oder erwarteten Widerstand" hatte ich vor einiger Zeit schon mal gepostet. Hatte sich aber keiner gemeldet. Ist mir also nach wie vor schleierhaft.

Habe mir i.Ü. angewöhnt, die Wessels-Definition (zumindest was § 240 anbetrifft) zu bringen. Ist zwar deutlich länger, aber dafür kann ich sie nachvollziehen :):

"Gewalt ist ein körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen."
"Also hopphopp!"
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen
Könnte man vielleicht sagen, dass das die Entsprechung zum "geleisteten oder erwarteten Widerstand" ist?
Wenn das Opfer seinen Willen betätigt, ist das ja im Grunde der Widerstand gegen den Täterwillen...

Hier kann man übrigens auch wieder sehen, dass die Definition speziell auf § 240 zugeschnitten ist. Das kannst du einem Laien nur dadurch erklären, dass die Definitionen dazu da sind, dem Sinn, den der Gesetzgeber der Norm geben wollte, am besten Ausdruck zu verleihen und möglichst alle Fälle zu erfassen...
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