Gewalt - zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Gewalt - zur Überwindung eines wirklichen oder erwarteten Widerstandes
Fall: A ist mies gelaunt, er schlägt dem B spontan mit dem Hammer auf den Kopf.
Ich prüfe eine Nötigung nach § 240 und gehe mal von der Definition aus, die ich überall finde....
"Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird um einen geleisteten oder erarteten Widerstand zu brechen"
Wenn Gewalt aber nur körperliche Kraftentfaltung oder körperlich empfundener Zwang zur Überwindung eines Widerstandes ist, dann wäre obige Aktion keine Gewalt
Kann man sowas ernsthaft vertreten ? Mir scheint es gerade zu hanebüchend Wo bleibt denn da der gesunde Menschenverstand
Ich prüfe eine Nötigung nach § 240 und gehe mal von der Definition aus, die ich überall finde....
"Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird um einen geleisteten oder erarteten Widerstand zu brechen"
Wenn Gewalt aber nur körperliche Kraftentfaltung oder körperlich empfundener Zwang zur Überwindung eines Widerstandes ist, dann wäre obige Aktion keine Gewalt
Kann man sowas ernsthaft vertreten ? Mir scheint es gerade zu hanebüchend Wo bleibt denn da der gesunde Menschenverstand
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5181
- Registriert: Samstag 13. November 2004, 13:22
- Ausbildungslevel: Doktorand
-
- Super Power User
- Beiträge: 740
- Registriert: Dienstag 20. Dezember 2005, 15:00
- Ausbildungslevel: RA
- bilguer
- Mega Power User
- Beiträge: 2753
- Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
- Ausbildungslevel: RA
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5181
- Registriert: Samstag 13. November 2004, 13:22
- Ausbildungslevel: Doktorand
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
Genauso ist es, ich denke das wurde auch hinreichend deutlichTequila hat geschrieben:Ich glaube, wenn ich Kadet richtig verstanden haben, ging es ihm nicht um die Strafbarkeiten.
Warum ich die Frage überhaupt stelle ?
Weil mann ja auch mal hinterfragen kann, was man da so in sich hineinpaukt Tag ein Tag aus, für das sog. Starts examen
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
das, was er oben gebracht hat, war ja auch die definition von gewalt iSv 240 stgb.Tequila hat geschrieben:Ich glaube, wenn ich Kadet richtig verstanden haben, ging es ihm nicht um die Strafbarkeiten. Er meinte, dass es merkwürdig ist, dass ein Schlag mit dem Hammer auf den Kopf nicht unter die gängige Gewaltdefinition passt?
manche begriffe sind aber in verschiedenen vorschriften anders zu definieren.
-
- Super Power User
- Beiträge: 1168
- Registriert: Montag 14. Juni 2004, 12:46
- Calmy
- Super Power User
- Beiträge: 1509
- Registriert: Samstag 29. Oktober 2005, 10:57
Das mit dem "geleisteten oder erwarteten Widerstand" hatte ich vor einiger Zeit schon mal gepostet. Hatte sich aber keiner gemeldet. Ist mir also nach wie vor schleierhaft.Kadet hat geschrieben:Baron von Igidor hat geschrieben:Tequila hat geschrieben: manche begriffe sind aber in verschiedenen vorschriften anders zu definieren.
ja, natürlich aber,
findest Du es nicht komisch einen Hammerschlag auf den Kopf nicht als Gewalt zu bezeichnen ? Ich würde es gerne einem Laien erklären
Habe mir i.Ü. angewöhnt, die Wessels-Definition (zumindest was § 240 anbetrifft) zu bringen. Ist zwar deutlich länger, aber dafür kann ich sie nachvollziehen :
"Gewalt ist ein körperlich wirkender Zwang durch die Entfaltung von Kraft oder durch eine physische Einwirkung sonstiger Art, die nach ihrer Zielrichtung, Intensität und Wirkungsweise dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen."
"Also hopphopp!"
Könnte man vielleicht sagen, dass das die Entsprechung zum "geleisteten oder erwarteten Widerstand" ist?dazu bestimmt und geeignet ist, die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufzuheben oder zu beeinträchtigen
Wenn das Opfer seinen Willen betätigt, ist das ja im Grunde der Widerstand gegen den Täterwillen...
Hier kann man übrigens auch wieder sehen, dass die Definition speziell auf § 240 zugeschnitten ist. Das kannst du einem Laien nur dadurch erklären, dass die Definitionen dazu da sind, dem Sinn, den der Gesetzgeber der Norm geben wollte, am besten Ausdruck zu verleihen und möglichst alle Fälle zu erfassen...