Annahme einer Entschädigung als einstweiligen Ersatz
Moderator: Verwaltung
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Achso und ich denke schon dass Erfüllung eintreten soll... Dagegen spricht ja auch ersteinmal nichts... Schließlich will unser Verkäufer ja nicht ncoh in 20 Jahren mit dem Anwackeln des Käufers rechnen müssen, da die Bedingung noch nciht eingertreten ist. Wenn Erfüllung gem. §364 oder §362 eintritt fängt jedenfalls die Frist an zu laufen Die Gewährleistunsgrecht für die anderen 4 Sachen können ja von dem Haftungsausschluss nicht erfasst sein....
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Hey Leute danke, dass ihr so rege eure Gedanken geäußert habt. Heute haben wir die Lösung bekommen:
Diese Konstruktion ist garnicht so kompliziert wie gedacht...
In der Lösung wird ein auflösend bedingter Erfüllungsvertrag im Sinne von § 364 I, 158 II angenommen.
Dann wird Problematisiert, ob der Erfüllungsvertrag bedingungsfeindlich ist. Im Ergebnis (-) Arg.: Erfüllungsvertrag zwar Verfügungsgeschäft und damit abstrakt, jedoch nicht einseitig, wie z.B. die Kündigung.
Warum § 158 II: weil mit ihm die Bedingung an ein künftiges ungewisses Ereignis geknüpft werden kann.
Wirkung des Erfüllungsvertrag: wie § 362 auch, Erfüllung tritt ein. Taucht die 5. Sache wieder auf, tritt Bedingung ein, Erfüllungswirkung fällt ex nunc weg, der alte Primäranspruch lebt wieder auf. Hat der Unternehmer sodann während der Schwebezeit über die 5. Sache verfügt (weiterverkauft) kann der Besteller § 160, 161 als Schadenersatz geltend machen. Auch wird dem Besteller, falls der Unternehmer die Sache auch nach Auffinden nicht mehr herausgeben kann, mit dem §§ 280 I, III, 283 S. 1 vorgehen, denn die Herausgabe des Löffels unterliegt nach § 275 I objektiv einer rechtlichen Unmöglichkeit.
Auf diese Lösungsskizze wäre ich never gekommen. Was haltet ihr davon? Meint ihr ich sollte am Lehrstuhl nochmal nachfragen?
Diese Konstruktion ist garnicht so kompliziert wie gedacht...
In der Lösung wird ein auflösend bedingter Erfüllungsvertrag im Sinne von § 364 I, 158 II angenommen.
Dann wird Problematisiert, ob der Erfüllungsvertrag bedingungsfeindlich ist. Im Ergebnis (-) Arg.: Erfüllungsvertrag zwar Verfügungsgeschäft und damit abstrakt, jedoch nicht einseitig, wie z.B. die Kündigung.
Warum § 158 II: weil mit ihm die Bedingung an ein künftiges ungewisses Ereignis geknüpft werden kann.
Wirkung des Erfüllungsvertrag: wie § 362 auch, Erfüllung tritt ein. Taucht die 5. Sache wieder auf, tritt Bedingung ein, Erfüllungswirkung fällt ex nunc weg, der alte Primäranspruch lebt wieder auf. Hat der Unternehmer sodann während der Schwebezeit über die 5. Sache verfügt (weiterverkauft) kann der Besteller § 160, 161 als Schadenersatz geltend machen. Auch wird dem Besteller, falls der Unternehmer die Sache auch nach Auffinden nicht mehr herausgeben kann, mit dem §§ 280 I, III, 283 S. 1 vorgehen, denn die Herausgabe des Löffels unterliegt nach § 275 I objektiv einer rechtlichen Unmöglichkeit.
Auf diese Lösungsskizze wäre ich never gekommen. Was haltet ihr davon? Meint ihr ich sollte am Lehrstuhl nochmal nachfragen?
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Ich finde, die Musterlösung hat verdammte Ähnlichkeit mit dem ersten Lösungsansatz von Manolaw ("Annahme an Erfüllungs statt (§ 364) unter der auflösenden Bedingung (§ 158), dass die Sache wieder auftaucht"), die mich von Anfang an überzuegt hat. Ist denn der Unterschied zwischen "Erfüllungsvertrag" und "Annahme an Erfüllungs statt" mehr als nur begrifflicher Art?
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Ja, siehe: Larenz, SchR I (1987), § 18 IV.Doofmann hat geschrieben:Ist denn der Unterschied zwischen "Erfüllungsvertrag" und "Annahme an Erfüllungs statt" mehr als nur begrifflicher Art?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Der Erfüllungsvertrag ist nur eine Möglichkeit des Begriffs des die Leistung an Erfüllungs statt begleitenden besonderen Vertrags bei § 362 I. Man kann in der Abrede auch einen Änderungsvertrag (§ 305 a.F., § 311 I n.F.) sehen (Gernhuber, Erfüllung, 188: der Gläubiger verspricht Erlass, der Schuldner die surrogierende Leistung) mit dem Unterschied, dass es sich nicht um ein reines Erfüllungsgeschäft, sondern ein eigenes Schuldverhältnis handelt, dass (irgendwie) vom ursprünglichen Rechtsgrund gelöst und gleichzeitig aber mit diesem verbunden ist. Harderer (Leistung an Erfüllungs Statt, 1976) ist für Erfüllungsvertrag, Gernhuber (Erfüllung, 1994) für Änderungsvertrag.
Der theoretische Streit entzündet sich an § 365 und betrifft die Frage, ob die neu vereinbarte Sache nunmehr die eigentlich Geschuldete ist oder ob sie eine andere als die geschuldete Sache bleibt, auch wenn sie hinsichtlich des Erlöschens der Forderung dieser gleichstehen soll. Das ist entscheidend für den Fortbestand der Nebenrechte (vgl. Larenz, SchR I, 249).
Nochmals zum Ausgangsfall: Wenn als Leistung an Erfüllungs statt die andere Sache geliefert werden sollte, so müsste die Bedingung irgendwie lauten, dass im Falle des Wiederauftauchens erneut an Erfüllungs statt, also der ursprüngliche Stuhl statt dem anderen geleistet werden soll. Das soll, so verstehe ich Gernhuber (aaO, 192 f.), wohl möglich sein.
Ich plädiere nach wie vor mit Larenz (aaO, 250) für eine Leistung erfüllungshalber, dass die ursprüngliche Schuld weiter bestehen bleiben soll, während mit der anderen Sache eben nicht die Schuld getilgt werden soll, sondern sie wird erfüllungshalber, vielleicht sogar eher sicherungshalber dafür geleistet, dass der Gläubiger seine Forderung solange nicht geltend macht.
Der will den alten Stuhl wiederhaben und nicht die andere Sache als schuldtilgend annehmen. Dauert es ihm zu lange, kann er den Stuhl ja behalten oder verkaufen. Die ürsprüngliche Schuld entfiele dann - zumindest nach § 242 - wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an dem ursprünglichen Gegenstand zeigt; etwa weil er nicht mehr nachfragt und sich sonst nach längerer zeit nicht mehr rührt. Für eine endgültige Regelung iSe Schuldtilgung sehe ich keinen Bedarf.
Der theoretische Streit entzündet sich an § 365 und betrifft die Frage, ob die neu vereinbarte Sache nunmehr die eigentlich Geschuldete ist oder ob sie eine andere als die geschuldete Sache bleibt, auch wenn sie hinsichtlich des Erlöschens der Forderung dieser gleichstehen soll. Das ist entscheidend für den Fortbestand der Nebenrechte (vgl. Larenz, SchR I, 249).
Nochmals zum Ausgangsfall: Wenn als Leistung an Erfüllungs statt die andere Sache geliefert werden sollte, so müsste die Bedingung irgendwie lauten, dass im Falle des Wiederauftauchens erneut an Erfüllungs statt, also der ursprüngliche Stuhl statt dem anderen geleistet werden soll. Das soll, so verstehe ich Gernhuber (aaO, 192 f.), wohl möglich sein.
Ich plädiere nach wie vor mit Larenz (aaO, 250) für eine Leistung erfüllungshalber, dass die ursprüngliche Schuld weiter bestehen bleiben soll, während mit der anderen Sache eben nicht die Schuld getilgt werden soll, sondern sie wird erfüllungshalber, vielleicht sogar eher sicherungshalber dafür geleistet, dass der Gläubiger seine Forderung solange nicht geltend macht.
Der will den alten Stuhl wiederhaben und nicht die andere Sache als schuldtilgend annehmen. Dauert es ihm zu lange, kann er den Stuhl ja behalten oder verkaufen. Die ürsprüngliche Schuld entfiele dann - zumindest nach § 242 - wenn der Gläubiger kein Interesse mehr an dem ursprünglichen Gegenstand zeigt; etwa weil er nicht mehr nachfragt und sich sonst nach längerer zeit nicht mehr rührt. Für eine endgültige Regelung iSe Schuldtilgung sehe ich keinen Bedarf.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Oh, danke!Doofmann hat geschrieben:Ich finde, die Musterlösung hat verdammte Ähnlichkeit mit dem ersten Lösungsansatz von Manolaw ("Annahme an Erfüllungs statt (§ 364) unter der auflösenden Bedingung (§ 158), dass die Sache wieder auftaucht"), die mich von Anfang an überzuegt hat.
Deine Ausführungen finde ich interessant, aber unnötig kompliziert. Warum eine Leistung erfüllungshalber annehmen, wenn doch die ursprüngliche Leistungspflicht durch Bedingungseintritt gem. § 158 II 2. Halbs. wieder eintritt: Die Erfüllungswirkung des § 364 I erlischt rückwirkend und die ursprüngliche Leistung kann wieder - mit Erfüllungswirkung gem. § 362 I - erbracht werden.Lacan hat geschrieben:Für eine endgültige Regelung iSe Schuldtilgung sehe ich keinen Bedarf.
Da steckt m. E. einfach kein Theorienstreit drin. Das Fällchen lässt sich mit dem gesetzlichen Instrumentarium überzeugend lösen.
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Ich denke, die Vermutung des § 364 II legt meine Überlegungen nahe. Eine Auslegung der Abrede müsste zu dem Ergebnis kommen, dass der Gläubiger die alte Rechtsposition nicht zugunsten der neuen aufgeben wollte. daran ändert auch eine Bedingung nichts. Zudem habe ich Probleme mit der rückwirkenden Kraft der Bedingung. Das finde ich wiederum zu kompliziert, obwohl es natürlich sehr einfach klingt.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Aber wann beginnt dann die Verjährung für die Gewährleistungsrechte zu laufen? Ist das nicht Nahteilhaft für den Verkäufer in Bezug auf die anderen 4 Sachen... Deswegen sehe ich das etwas kritisch ob das so gewollt sein kann!
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VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Ach so, jetzt verstehe ich erst, worum es dir geht. Du willst bzgl. der 4 Stühle Erfüllung eintreten lassen, damit sich diebezüglich für den Werkunternehmer keine Nachteile ergeben. Das hatte ich ganz außer acht gelassen, weil ich davon ausging, dass darüber kein Problem besteht. Der Restaurationsvertrag/ Reparaturvertrag über die 4 Stühle ist selbstverständlich erfüllt. Ich hatte den 5. Stuhl von der ursprünglichen gesamten Forderung bereits getrennt.Manosfighter hat geschrieben:Aber wann beginnt dann die Verjährung für die Gewährleistungsrechte zu laufen? Ist das nicht Nahteilhaft für den Verkäufer in Bezug auf die anderen 4 Sachen... Deswegen sehe ich das etwas kritisch ob das so gewollt sein kann!
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
An der Rückwirkung im Fall des Bedingungseintritts ist wirklich nichts komliziert: Es tritt der alte Rechtszustand wieder ein (im Fall: Herausgabeanspruch lebt wieder auf). Außerdem gibt der Gläubiger auch keine Rechtsposition auf: Auch hier schützt ihn der Bedingungseintritt.Lacan hat geschrieben:Ich denke, die Vermutung des § 364 II legt meine Überlegungen nahe. Eine Auslegung der Abrede müsste zu dem Ergebnis kommen, dass der Gläubiger die alte Rechtsposition nicht zugunsten der neuen aufgeben wollte. daran ändert auch eine Bedingung nichts. Zudem habe ich Probleme mit der rückwirkenden Kraft der Bedingung. Das finde ich wiederum zu kompliziert, obwohl es natürlich sehr einfach klingt.
Das klingt nicht nur einfach, das ist einfach.
Allgemein: Nicht hinter jedem Rechtsproblem steckt ein Theorienstreit, der juristische Hochseilakrobatik verlangt. Das BGB wäre kein gutes Gesetz, wenn das der Fall wäre!
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Warum dann nicht gleich eine bedingte Erfüllung iSv § 362 iVm § 158 (vgl. Staudinger-Kaduk 362, 28)?Manolaw hat geschrieben:An der Rückwirkung im Fall des Bedingungseintritts ist wirklich nichts komliziert: Es tritt der alte Rechtszustand wieder ein (im Fall: Herausgabeanspruch lebt wieder auf). Außerdem gibt der Gläubiger auch keine Rechtsposition auf: Auch hier schützt ihn der Bedingungseintritt.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)