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Hallole, wie kann man einen Auskunftsanspruch über die Daten des Erzeugers des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegenüber dem behandelten Arzt begründen?
Wenn ich ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter annehme ergibt das aber doch noch immer keinen eigene Auskunftsanspruch des Kindes. Das Kind bekommt doch keinen Primäranspruch?
Vertrag mit Schutzwirkung greift doch nur ein, wenn der Dritte keine eigenen Ansprüche hat, also überhaupt schutzwürdig ist. Oder gilt das nur für vertragl./quasivertragl. Ansprüche? ...
tom1980 hat geschrieben:Vertrag mit Schutzwirkung greift doch nur ein, wenn der Dritte keine eigenen Ansprüche hat, also überhaupt schutzwürdig ist. Oder gilt das nur für vertragl./quasivertragl. Ansprüche? ...