Anfechtung eines Internetangebots

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hmmm ... dann subsumiert doch mal bitte *g* ..
Würde eine solche Regelung dann wirklich dem §305c widerlaufen? :-k
Gelöschter Nutzer

Re: Anfechtung eines Internetangebots

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

taennchen hat geschrieben:Dabei hat er die Möglichkeit die Dienstleistungen der X GmbH unverbindlich zu testen. Sollte er innerhalb dieser 14 Tagen nicht kündigen, so wandelt sich das Testangebot in einen Vertrag mit 24 Monaten Laufzeit ab. Die Kosten betragen 8€ / Monat und sind für 12 Monate im Voraus zu entrichten.

Dieses steht ausschließlich in den AGB der X GmbH, jedoch nicht auf der Seite, auf dem sich der User für das Testangebot registrieren kann.
Was steht nun genau nicht auf der eigentlichen Seite? Das es sich um ein Testangebot/Testabo handelt oder das der Spaß sich automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird?

Stünde da nämlich wörtlich etwas von "Testabo", dann würde ich nämlich verneinen, dass die Klausel in den AGB überraschend ist, da es allgemein so üblich ist, dass sich ein Testabo automatisch verlängert und dann kostenpflichtig wird.

Anzudenken wäre dann aber noch, ob die Vertragsdauer nicht überraschend ist. Bei Zeitungsabos kann man ja zB monatlich kündigen (war zumindest bei denen so, die ich im Laufe der Zeit so hatte), während man hier ja anscheinend für 24 Monate ohne Kündigungsmöglichkeit gebunden sein soll. Da müsste man dann aber überprüfen, ob das überhaupt vergleichbar ist.
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Beitrag von Manosfighter »

Man müsste ja in jedem Fall ein Widerrufsrecht gem. §312d haben.
*Anmerkung: Bei uns auf dem Campus verkaufen die immer Zeitungen,also solche Abos, die man gleich wieder kündigen soll... Nun sehe ich dass man diese Verträge eigentlich gar nciht widerrufen kann...
§312d IV Nr3; Ist's einfach nur zu zeitig gerade oder ist das wirklich so?! :-k*
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Manosfighter hat geschrieben:Man müsste ja in jedem Fall ein Widerrufsrecht gem. §312d haben.
*Anmerkung: Bei uns auf dem Campus verkaufen die immer Zeitungen,also solche Abos, die man gleich wieder kündigen soll... Nun sehe ich dass man diese Verträge eigentlich gar nciht widerrufen kann...
§312d IV Nr3; Ist's einfach nur zu zeitig gerade oder ist das wirklich so?! :-k*
Ein Widerrufsrecht hat man auf jedenfall nach §312d, da es sich ja wohl um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Allerdings sind die Fristen idR schon abgelaufen, bevor die erste Rechnung kommt und der User bemerkt, dass er ein kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat.

Der Apsekt der langen Laufzeit ist interessant. Auch halte ich den Umstand problematisch, dass der User die Gebühr für jeweils 12 Monate im voraus zu entrichten hat, obwohl die Dienstleistung (Bereitsstellung der monatlichen Anzahl von SMS) noch nicht erbracht wurde. :-k
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