Mir ist gerade beim duschen ne tolle Sache eingefallen.
Jemand zieht um (A). Deswegen stellt er ein Bett bei einem Bekannten (B) unter, da er vor hat dieses dann an einen Freund (F) zu veräußern und dieser in diebesagte Gegend zieht aus der A wegzieht. B ist damit einverstanden aber für max 4 Monate. A macht sich davon. F im Folgenden möchte dieses Bett aber nicht. Kann B die Abholung des Bettes von A verlangen?!
Gut auf den ersten Blick nach Sachlage schon. Aber was ist nun wenn A behauptet er sei nicht Eigentümer?! Gem. §1006 wird ja jetzt sogar vermutet das B Eigentümer ist, da er ja im Besitz des Bettes ist. ?! Bekommt B das Bett noch irgendwie los?! Jetzt kommt mir ni mit der kann das ja bei sich im Ort verkaufen... Da gibt's keinen Bedarf :D:D
PS.: Dass der §696 existiert ist mir bewusst. Mir geht es nur darum, was man gegen den §1006 machen kann?!
[Schuldrecht BT] - Verwahrungsvertrag; Leistungspflichten
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"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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Ja, genau. Das wollte ich damit auch sagen.alex011 hat geschrieben:Bist du dir da sicher? Wo steht das denn?Manolaw hat geschrieben:3. geht es nur um die prozessuale Beweislast, nicht um eine materiell-rechtliche Vermutung.
Ich dacht bisher schon, dass § 1006 gerade eine materiellrechtl. Vermutung ist. Dafür würde auch die systematische Stellung sprechen.
Auf den Dusch-Fall von oben bezogen, meinte ich: Es geht da eben nicht um die mat.-r. Vermutung des § 1006, sondern nur um die prozessuale Beweislast.