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Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 9. Mai 2006, 15:49, insgesamt 2-mal geändert.
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prüf doch erstmal ob das darlehen überhaupt eine verbindlichkeit der KG geworden ist ... dann bist der lösung schon ein stück näher ... des weiteren ist doch fraglich inwieweit die ehefrau überhaupt haftet ...
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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hier der PN verkehr ... ich hoffe, manolaw, du hattest nichts dagegen ... des weiteren ist diese lösung wirklich nur mit vorsicht zu genießen ...
manolaw hat geschrieben:Sag doch mal schnell die AGL gegen die Ehefrau. Interessiert mich!
manolaw hat geschrieben:TaxMan hat geschrieben: wie gesagt es ist nur eine idee ... ob die funktioniert *schulterzuck*
wenn die geliebte einen vollstreckungstitel per mahnverfahren gegen den ehemann erwirkt, kann der gerichtsvollzieher doch auch in das bewegliche vermögen der ehefrau pfänden, da ja die vermutung gilt, dass es dem ehemann gehört ... es sei denn § 1362 II ist einschlägig.
aber das wär nu wirklich ne praxis lösung
Keine schlechte Idee!
Der Ehefrau bleibt aber die Interventionsklage (auch wenn die Vollstreckungserinnerung zunächst ausgeschlossen ist).
Deine Taktik kann also nur Erfolg haben, wenn die Ehefrau ihr Eigentum an den gepfändeten Sachen nicht beweisen kann.
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