Telefonsex sittenwidrig?
Moderator: Verwaltung
Telefonsex sittenwidrig?
Was ist eure Meinung dazu? Ist Telefonsex sittenwidrig?
Habe selten eine so "zersprengte Rspr." gesehen.
Habe selten eine so "zersprengte Rspr." gesehen.
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Nur mal meine persönliche Meinung, ohne juristisch fundierten Hintergrund zu diesem Thema :
Telefonsex ist natürlich nicht sittenwidrig. Was soll daran schlimm sein, wenn volljährige Damen auf diese Art und Weise den Männern das Geld aus der Tasche ziehen ? Wenn nach dem ProstG sogar für reelle sexuelle Handlungen einen wirksamen Anspruch begründen, dann doch wohl erst recht solche am Telefon.
Telefonsex ist natürlich nicht sittenwidrig. Was soll daran schlimm sein, wenn volljährige Damen auf diese Art und Weise den Männern das Geld aus der Tasche ziehen ? Wenn nach dem ProstG sogar für reelle sexuelle Handlungen einen wirksamen Anspruch begründen, dann doch wohl erst recht solche am Telefon.
Der BGH und ein Teil der AG- und LG-Rspr. vertritt die Ansicht, dass Telefonsex sittenwidrig ist.
(BGH NJW 1998, 2895; weitere Nachw. in Palandt § 138 Rn. 52a)
Argumente:
- Mitarbeiterin am Telefon wird zum Objekt herabgewürdigt und zugleich wird der Intimbereich zur Ware gemacht.
- Anonymität spricht nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, da für den Kunden die Mitarbeiterin am Telefon nur eine "Nummer" ist und damit eine Ware darstellt.
- Es gibt keinen "Fluchtweg" für die Mitarbeiterin
Andere AG oder LG verneinen die Sittenwidrigkeit.
Argumente:
- Es fehlt an einem unmittelbaren Kontakt, wodurch Frau nicht zur bloßen Ware werden kann
- Anders als bei der Prostitution ist die Mitarbeiterin am Telefon dem Anrufer nicht ausgeliefert, da ihr noch ausreichende Flichtwege verbleiben.
- Telefonsexgespräche sind eher mit dem straflosen Anschaun von Pornoheften zu vergleichen
- Wegen des fehlenden Einblicks in die Intimbereiche der Mitarbeiterin muss sie sich dem KUnden nicht preisgeben.
Die ganze Rspr. ist sehr zersprengt. Insofern würde mich mal eure Ansicht interessieren.
Im Übrigen muss betont werden: Ein Vertrag mit einer Prositituierten, der zum Inhalt hat, Geschlechtsverkehr gegen Ebtgelt zu haben, IST SITTENWIDRIG. Daran hat auch das ProstG nichts geändert.
Das ProstG sieht nur vor, dass die Prostutuierte nach Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung auf das Geld erwirbt.
(BGH NJW 1998, 2895; weitere Nachw. in Palandt § 138 Rn. 52a)
Argumente:
- Mitarbeiterin am Telefon wird zum Objekt herabgewürdigt und zugleich wird der Intimbereich zur Ware gemacht.
- Anonymität spricht nicht gegen eine Sittenwidrigkeit, da für den Kunden die Mitarbeiterin am Telefon nur eine "Nummer" ist und damit eine Ware darstellt.
- Es gibt keinen "Fluchtweg" für die Mitarbeiterin
Andere AG oder LG verneinen die Sittenwidrigkeit.
Argumente:
- Es fehlt an einem unmittelbaren Kontakt, wodurch Frau nicht zur bloßen Ware werden kann
- Anders als bei der Prostitution ist die Mitarbeiterin am Telefon dem Anrufer nicht ausgeliefert, da ihr noch ausreichende Flichtwege verbleiben.
- Telefonsexgespräche sind eher mit dem straflosen Anschaun von Pornoheften zu vergleichen
- Wegen des fehlenden Einblicks in die Intimbereiche der Mitarbeiterin muss sie sich dem KUnden nicht preisgeben.
Die ganze Rspr. ist sehr zersprengt. Insofern würde mich mal eure Ansicht interessieren.
Im Übrigen muss betont werden: Ein Vertrag mit einer Prositituierten, der zum Inhalt hat, Geschlechtsverkehr gegen Ebtgelt zu haben, IST SITTENWIDRIG. Daran hat auch das ProstG nichts geändert.
Das ProstG sieht nur vor, dass die Prostutuierte nach Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung auf das Geld erwirbt.
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Das sehe ich aber völlig anders, denn der Wille des Gesetzesgebers war es die Sittenwidrigkeit diesbzgl. mit dem ProstG abzuschaffen (Beschluss vom 19. 10. 2001, BR-Drucks. 817/01 (s. auch BT-Drucks. 14/7174, Nr. 2)). Infolgedessen kann natürlich auch Telefonsex nichtmehr sittenwidrig sein, wenn es die Prostitution ansich schon nicht sein soll.Pokerface hat geschrieben:Im Übrigen muss betont werden: Ein Vertrag mit einer Prositituierten, der zum Inhalt hat, Geschlechtsverkehr gegen Ebtgelt zu haben, IST SITTENWIDRIG. Daran hat auch das ProstG nichts geändert.
Das ProstG sieht nur vor, dass die Prostutuierte nach Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung auf das Geld erwirbt.
Vgl.: MüKo, § 1 ProstG, Rn. 7, 20; Armbrüster, NJW 2002, 2763 mwN.
Die Problematik des Telefonsex wurde im Übrigen vom BGH schon neu andiskutiert (BGH NJW 2002, 361). Hierbei ging der BGH auch auf den Gesetzesentwurf zum ProstG ein und äußerte enorme Bedenken, ob eine Sittenwidrigkeit und somit die bisherig Rspr. des BGH zum Telefonsex weiterhin bestand haben kann, wenn der Gesetzesentwurf in die Tat umgesetzt wird (was ja nun passiert ist).
Naja, das Urteil was du zitierst ist aus 2002. Es gibt aber genügend Urteile die aus dem Jahre 2003 sind und eine Siitenwidrigkeit bejahen.Seekorn hat geschrieben:Das sehe ich aber völlig anders, denn der Wille des Gesetzesgebers war es die Sittenwidrigkeit diesbzgl. mit dem ProstG abzuschaffen (Beschluss vom 19. 10. 2001, BR-Drucks. 817/01 (s. auch BT-Drucks. 14/7174, Nr. 2)). Infolgedessen kann natürlich auch Telefonsex nichtmehr sittenwidrig sein, wenn es die Prostitution ansich schon nicht sein soll.Pokerface hat geschrieben:Im Übrigen muss betont werden: Ein Vertrag mit einer Prositituierten, der zum Inhalt hat, Geschlechtsverkehr gegen Ebtgelt zu haben, IST SITTENWIDRIG. Daran hat auch das ProstG nichts geändert.
Das ProstG sieht nur vor, dass die Prostutuierte nach Vornahme sexueller Handlungen eine rechtswirksame Forderung auf das Geld erwirbt.
Vgl.: MüKo, § 1 ProstG, Rn. 7, 20; Armbrüster, NJW 2002, 2763 mwN.
Die Problematik des Telefonsex wurde im Übrigen vom BGH schon neu andiskutiert (BGH NJW 2002, 361). Hierbei ging der BGH auch auf den Gesetzesentwurf zum ProstG ein und äußerte enorme Bedenken, ob eine Sittenwidrigkeit und somit die bisherig Rspr. des BGH zum Telefonsex weiterhin bestand haben kann, wenn der Gesetzesentwurf in die Tat umgesetzt wird (was ja nun passiert ist).
Bzgl. der Sache mit dem gesetzgeb. Willen und ob Prostitution sittwidrig ist: Schau mal in den Palandt § 138 Rn. 52. Da gibt es mE noch einige weitere Nachweise, die ebenfalls diese einung teilen.
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- bilguer
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