Hallo,
eine Frage eines ZPO-Unwissenden:
Bei sofortigem Anerkenntnis und fehlender Veranlassung der Klageerhebung durch den Beklagten sind die Prozesskosten ja vom Kläger zu tragen (§ 93 ZPO).
Inwieweit muss der Kläger in diesem Zusammenhang Beweise und Argumentationen, die seinen Anspruch begründen, dem Beklagten vorprozessual mitteilen.
Anhand eines Beispiels: A verlangt von B Unterlassung. Muss A dem B jetzt vorprozessual alle relevanten Beweise und Argumente nennen ? Angenommen A tut das nicht und B stellt sich daher zunächst streitig. A reicht Klage ein. Wenn B nun im Prozess angesichts der nun von A vorgebrachten Beweise und Argumente sofort anerkennt (B hat diese Beweise vorher nicht gekannt), liegt dann noch ein sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge von § 93 ZPO vor ?
Danke schon mal für eure Antworten !
Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
Moderator: Verwaltung
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Kosten bei sofortigem Anerkenntnis
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Camembert... Verschimmelt, aber präzise
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- bilguer
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Man muss dem späteren Beklagten schon vorprozessual einiges an Fakten mitteilen, damit er den Sachverhalt einschätzen kann.
Ich mache das aber nie allzu detailliert.
Wen sich der spätere Beklagte streitig stellt, dann ist Anlaß zur Klageerhebung gegeben und die Folgen des §93 ZPO können so nicht eintreten.
Gruß
bilguer
Ich mache das aber nie allzu detailliert.
Wen sich der spätere Beklagte streitig stellt, dann ist Anlaß zur Klageerhebung gegeben und die Folgen des §93 ZPO können so nicht eintreten.
Gruß
bilguer
§ 93 ZPO umgeht man einfach damit, dass man den ggü. in Verzug setzt durch Mahnung. Danach greift § 93 dann nicht mehr.
Im Übrigen ist § 93 schon dann nicht anwendbar, wenn der Beklagte mit ersten Schreiben zu Gericht anzeigt, sich verteidigen zu wollen. Sollte dann im zweiten Schriftsatz er anerkennen, greift § 93 ZPO schon nicht mehr.
Im Übrigen ist § 93 schon dann nicht anwendbar, wenn der Beklagte mit ersten Schreiben zu Gericht anzeigt, sich verteidigen zu wollen. Sollte dann im zweiten Schriftsatz er anerkennen, greift § 93 ZPO schon nicht mehr.
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Danke für die Antworten!
@andy.jura
das stimmt so glaube ich nicht mehr. Ein sofortiges Anerkenntnis kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch wirksam erfolgen. Guckst du hier:
http://www.kammergericht.de/entscheidun ... _52-05.pdf
@bilguer
Woraus ergibt sich denn, was bzw. wieviel der Kläger vorprozessual mitteilen muss ? Ist eine Konstellation denkbar, in der das Gericht die Kosten dem Kläger auferlegt, weil dieser (vielleicht auch arglistig) bestimmte Fakten verschwiegen hat ?
@andy.jura
das stimmt so glaube ich nicht mehr. Ein sofortiges Anerkenntnis kann auch zu einem späteren Zeitpunkt noch wirksam erfolgen. Guckst du hier:
http://www.kammergericht.de/entscheidun ... _52-05.pdf
@bilguer
Woraus ergibt sich denn, was bzw. wieviel der Kläger vorprozessual mitteilen muss ? Ist eine Konstellation denkbar, in der das Gericht die Kosten dem Kläger auferlegt, weil dieser (vielleicht auch arglistig) bestimmte Fakten verschwiegen hat ?
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