Wie stehen diese beiden Vorschriften zueinander?
Kann nach einem Betriebsübergang der Arbeitnehmer auch gegen den alten Arbeitgeber nach § 25 HGB vorgehen oder ist § 613a BGB abschliessend?
§613a BGB und 25 HGB
Moderator: Verwaltung
Für mein Dafürhalten stehen diese beiden Vorschriften nicht in einem Konkurrenzverhältnis (also lex spec oder dergleichen).
§ 25 HGB regelt das Außenverhältnis zwischen Dritten und einer Firma die von einem auf einen anderen Kaufmann übergeht.
§ 613a regelt hingegen den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz bei Betriebsübergang vom alten auf den neuen Betriebsinhaber. Die Vorschrift betrifft also das Innenverhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern.
Natürlich kann man in der Verbindlichkeit einer Lohnzahlung ggü. den Angestellten einer Gesellschaft auch Verbindlichkeiten Dritter sehen. Insofern stellt die Haftung für solche Verbindlichkeiten in § 613a BGB ein Sonderfall dar. Dennoch scheint mir, nach kurzer Übersicht der BAG Rspr., kein Spezialverhältnis vorzuliegen.
§ 25 HGB regelt das Außenverhältnis zwischen Dritten und einer Firma die von einem auf einen anderen Kaufmann übergeht.
§ 613a regelt hingegen den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz bei Betriebsübergang vom alten auf den neuen Betriebsinhaber. Die Vorschrift betrifft also das Innenverhältnis des Betriebsinhabers zu seinen Arbeitnehmern.
Natürlich kann man in der Verbindlichkeit einer Lohnzahlung ggü. den Angestellten einer Gesellschaft auch Verbindlichkeiten Dritter sehen. Insofern stellt die Haftung für solche Verbindlichkeiten in § 613a BGB ein Sonderfall dar. Dennoch scheint mir, nach kurzer Übersicht der BAG Rspr., kein Spezialverhältnis vorzuliegen.