Abtretung eines Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrags

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Abtretung eines Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrags

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo zusammen !

Folgende Sachlage liegt meiner Frage zugrunde :

Angenommen A übereignet dem B zur Sicherung einer Darlehensforderung sein Auto. Dabei wird vereinbart, dass der A das Auto weiterhin benutzen (besitzen) darf. Die Übereignung findet also gem. §§ 929 S.1, 930 durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts statt. Dieses wird nun aber nicht gesondert abgeschlossen, sondern es stellt der Sicherungsvertrag ein solches Besitzmittlungsverhältnis (BMV) dar. Dass das geht ist ja allgemein anerkannt, soweit den beteiligten Parteien aus diesem Vertrag gewisse Rechte und Pflichten in Bezug auf die Sache erwachsen.
Aufgrund der Sicherungsübereignung wird B Eigentümer.

Nun meine Frage : Angenommen der B möchte sein Eigentum auf den C übertragen, und er macht dies über die Abtretung eines Herausgabeanspruchs. Dann kommt als möglicher Herausgabeanspruch ja zunächst mal einer aus dem BMV in Frage. Dieses ist jedoch der Sicherungsvertrag. Der Sicherungsvertrag gewährt dem Eigentümer (also noch dem B) jedoch nur dann einen Herausgabeanspruch gegen den A, wenn dieser die zu sichernde Forderung nicht tilgen kann (also im Verwertungsfall). D.h. meiner Meinung nach, dass der Herausgabeanspruch, den der B abtreten will, bedingt ist durch die "Nichtzahlung der Darlehensschuld", also des Verwertungsfalls. MaW : Der B kann doch auch eigentlich nur aufschiebend bedingtes Eigentum an dem Auto übertragen (aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Verwertungsfalls). ODER ??? Das wäre doch eigentlich sachgerecht, findet ihr nicht ?

Oder ist es so, das der Sicherungsvertrag dem Eigentümer grds. einen Herausgabeanspruch bietet, der auch ohne Eintritt des Sicherungsfalls abgetreten werden kann ? Denn nur in diesem Fall könnte doch der B dem C unbedingtes Eigentum an dem Auto durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen.

Was meint ihr ??? #-o
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich würde sagen, dass Besitzrecht aus dem Sicherungsvertrag gibt dem A gem. § 986 II BGB auch ein Besitzrecht gegenüber C

=> B kann dem C durchaus unbedingtes Eigentum verschaffen, ABER obwohl C Eigentümer ist, kann er das Auto erst/nur bei Verwertungsreife von A herausverlangen.
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