Mitarbeitender Ehegatte
Moderator: Verwaltung
Mitarbeitender Ehegatte
Hallole,
hab grad nen Fall. Verstehe ihn nur nicht .
Ehe-Betrieb eines Ehegatte, der ander Ehegatte schmeisst den HAushalt und arbeitet nebenher als volle Arbeitskraft im Betriebe mit.
Unabhängig von anderen AGL, gehts mir hier nur um Ansprüche aus § 812.
§ 812 Abs.1 S.1 Alt. BGB wird mit der Begründung abgelehnt, das ein Rechtgrund vorliegt. Die Ehe!
§ 812 Abs. 1 S.2 Alt.1 , da sagen sie, das ein Rechtsgrund für die überobligatorische Mitarbeit nie bestanden hätte, kann also auch ned wegfallen.
Ist das nicht merkwürdig?
hab grad nen Fall. Verstehe ihn nur nicht .
Ehe-Betrieb eines Ehegatte, der ander Ehegatte schmeisst den HAushalt und arbeitet nebenher als volle Arbeitskraft im Betriebe mit.
Unabhängig von anderen AGL, gehts mir hier nur um Ansprüche aus § 812.
§ 812 Abs.1 S.1 Alt. BGB wird mit der Begründung abgelehnt, das ein Rechtgrund vorliegt. Die Ehe!
§ 812 Abs. 1 S.2 Alt.1 , da sagen sie, das ein Rechtsgrund für die überobligatorische Mitarbeit nie bestanden hätte, kann also auch ned wegfallen.
Ist das nicht merkwürdig?
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Re: Mitarbeitender Ehegatte
Nein, man den Rechtsgrund stellt die sog. unbenannte bzw. ehebezogene Zuwendung dar (vgl. BGH NJW 1982, 2236; NJW 1999, 2962), ein Rechtsgeschäft sui generis, das von der Schenkung zu unterscheiden ist (vgl. BGH NJW 1994, 2545).French hat geschrieben:§ 812 Abs.1 S.1 Alt. BGB wird mit der Begründung abgelehnt, das ein Rechtgrund vorliegt. Die Ehe!
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Re: Mitarbeitender Ehegatte
Die Ehe müsste als Zweck der Mitarbeit im Betrieb vereinbart worden sein. das ist aber idR nicht der Fall.French hat geschrieben:§ 812 Abs. 1 S.2 Alt.1 , da sagen sie, das ein Rechtsgrund für die überobligatorische Mitarbeit nie bestanden hätte, kann also auch ned wegfallen.
Zum Fall auch BGH NJW 1991, 2553; NJW-RR 1990, 386; NJW 1993, 386.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
Re: Mitarbeitender Ehegatte
Ja, das wäre aber dann die 2 Alternative von Satz2 ?!Lacan hat geschrieben:Die Ehe müsste als Zweck der Mitarbeit im Betrieb vereinbart worden sein. das ist aber idR nicht der Fall.French hat geschrieben:§ 812 Abs. 1 S.2 Alt.1 , da sagen sie, das ein Rechtsgrund für die überobligatorische Mitarbeit nie bestanden hätte, kann also auch ned wegfallen.
Zum Fall auch BGH NJW 1991, 2553; NJW-RR 1990, 386; NJW 1993, 386.
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Re: Mitarbeitender Ehegatte
Sorry, ja: § 812 I 2 (2).French hat geschrieben:Ja, das wäre aber dann die 2 Alternative von Satz2 ?!Lacan hat geschrieben:Die Ehe müsste als Zweck der Mitarbeit im Betrieb vereinbart worden sein. das ist aber idR nicht der Fall.French hat geschrieben:§ 812 Abs. 1 S.2 Alt.1 , da sagen sie, das ein Rechtsgrund für die überobligatorische Mitarbeit nie bestanden hätte, kann also auch ned wegfallen.
Zum Fall auch BGH NJW 1991, 2553; NJW-RR 1990, 386; NJW 1993, 386.
Der RG fällt aber auch nicht später weg, § 812 I 2 (1). Aber das hattest du ja selbst gesehen.
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Aber dann müsste ich ja eine Schenkung annehmen. das ist doch sehr problematisch.andy.jura hat geschrieben:Ein Anspruch aus § 812 I direkt scheidet aus.
Vielmehr erfolgt ggfs. ein Ausgleich aus §§ 530, 531, 812 I 2, 1. Fall, sofern Arbeitsleistungen das Maß des § 1360 BGB überschritten haben.
Zum ganzen BGH, NJW 1994, 2545; Dörr/Hansen, NJW 1995, 2753 (2765); BGHZ 84, 361 (367).
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Ja, idR scheidet ein SchenkungsV aus; insb. bei Gütertrennung wäre laut BGH NJW 1994 2545 eine Einigung beider Seiten erforderlich, dass die Arbeitsleistungen unentgeltlich erfolgen sollen. Im Umkehrschluss müsste bei nicht erfolgter Gütertrennung ein konkludenter SchenkungsV idR anzunehmen sein. Das wird, glaube ich vom 4. Senat so gesehen (BGH NJW 1994 2545).
Allerdings wird man einen Schenkungs- bzw. Rechtsbindungswillen nur bei größeren Zuwendungen annehmen dürfen, Zuwendungen also, die über Formen der "Reziprozität" (wie es der 4. Senat nennt)hinausgehen.
Aber ist das überhaupt der richtige Begriff? Reziprozität bedeutet einen zwanglosen Selbstregulierungsmechanismus, in seiner stärksten, positiven Form: Die Leistung wird nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht. Die persönliche Bindung bleibt bestehen, auch wenn die Gabe erst spät oder gar nicht erwidert wird.
Das wird, wie gesagt, bei größeren Zuwendungen - mit einigem Recht - anders gesehen. Ob allerdings die Hilfe im Haushalt und eine gelegentliche Mitarbeit eine solch selbstaufopfernde Zuwendung bedeutet, lässt sich pauschal nicht sagen. Im Fall des 9. Senats wäre ich auch nicht von einer Schenkung ausgegangen. Das liegt aber wohl an der krassen Benachteiligung der Ehefrau durch die Folgen der Gütertrennung.
Allerdings wird man einen Schenkungs- bzw. Rechtsbindungswillen nur bei größeren Zuwendungen annehmen dürfen, Zuwendungen also, die über Formen der "Reziprozität" (wie es der 4. Senat nennt)hinausgehen.
Aber ist das überhaupt der richtige Begriff? Reziprozität bedeutet einen zwanglosen Selbstregulierungsmechanismus, in seiner stärksten, positiven Form: Die Leistung wird nicht von einer Gegenleistung abhängig gemacht. Die persönliche Bindung bleibt bestehen, auch wenn die Gabe erst spät oder gar nicht erwidert wird.
Das wird, wie gesagt, bei größeren Zuwendungen - mit einigem Recht - anders gesehen. Ob allerdings die Hilfe im Haushalt und eine gelegentliche Mitarbeit eine solch selbstaufopfernde Zuwendung bedeutet, lässt sich pauschal nicht sagen. Im Fall des 9. Senats wäre ich auch nicht von einer Schenkung ausgegangen. Das liegt aber wohl an der krassen Benachteiligung der Ehefrau durch die Folgen der Gütertrennung.
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