Fall: A sticht dem B mit Tötungsvorsatz in den Leib. Danach reut es ihn er holt einen Notarzt. Dieser erkennt, dass er ihn wahrscheinlich nur retten kann, wenn er mit extrem überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus fährt. Aufgrund dieser Geschwindigkeit kommt es zum Unfall. B stirbt.
Normalerweise geht der Fall ja immer so, dass der Verkehrsunfall allgemeines Lebensrisiko und daher nicht zurechenbar ist.
Ist das hier aber genauso ? Es ist zwar allgemeines Lebensrisiko mit extrem überhöhter Geschwindigkeit zu verunglücken, dieses Risiko entspringt ja aber der vom Täter geschaffenen Notlage....
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Hat sich A dann wegen vollendeten Totschlags (wenn Tod durch Verkehrsunfall - noch dem von ihm geschaffenen Risiko zurechenbar ist)
oder nur eines versuchten Totschlags strafbar gemacht ?
Wenn Versuch, dann wäre da noch der strafbefreiende Rücktritt nach § 24 I S.1 Var. 2 StGB. Wobei ich jetzt schon wieder nicht weiß, ob man darauf § 24 I S.1 Var. 2 oder § 24 I S.2 anwenden muss - denn wenn man Vollendeten Totschlag ablehnt, dann würde die Tat ja ohne Zutun des Täters (durch Verkehrsunfall) beendet .... womit man dann bei § 24 I S.2 landen würde....
Rücktritt - obj. Zurechnung
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Wenn der Täter Dritte einschaltet und dieses mit Rettungswillen, soll das für ein "Verhindern" iSd § 24 I 1 (2) genügen. Allerdings konnte die Vollendung hier nicht verhindert werden, B ist tot. Dieses ist ihm auch zurechenbar, weil sich das Risiko seiner Tötungshandlung gerade verwirklicht hat: wäre der Notarzt (N) langsamer gefahren, wäre B auf keinen Fall zu retten gewesen. Man kann den Tod des B also nicht allein auf das von N gesetzte Risiko zurückführen bzw. allein diesem anlasten.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Ich will ja nicht kleinlich sein, aber man muss hier unterscheiden zwischen "Dieser erkennt, dass er ihn wahrscheinlich nur retten kann, wenn er mit extrem überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus fährt." und "Dieser erkennt, dass er ihn nur dann retten kann, wenn er mit extrem überhöhter Geschwindigkeit ins Krankenhaus fährt.".
Will heißen: wenn der Arzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (was hier nun mal fragwürdig ist) erkennt, dass B sterben würde, wenn er nicht schnellst möglich ins Krankenhaus fährt, dann ist A die Tat zuzurechnen. Geht man von dieser Prämisse nicht aus, so ist der Tod dem Arzt zurechenbar.
Will heißen: wenn der Arzt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (was hier nun mal fragwürdig ist) erkennt, dass B sterben würde, wenn er nicht schnellst möglich ins Krankenhaus fährt, dann ist A die Tat zuzurechnen. Geht man von dieser Prämisse nicht aus, so ist der Tod dem Arzt zurechenbar.
"Also hopphopp!"
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