Der beweisbelastete A legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Es besteht nun die Vermutung, dass diese Urkunde die vertragliche Einigung vollständig und richtig wiedergibt.
Der B schickt sich an, diese Vermutung zu widerlegen.
Erbringt B in dieser Situation einen Haupt- oder Gegenbeweis?
Beweislast bei Privaturkunden
Moderator: Verwaltung
Re: Beweislast bei Privaturkunden
Würde dagen, den Gegenbeweis, da A mit der Urkunde die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen will (=Hauptbeweis).Kosackenzipfel hat geschrieben:Der beweisbelastete A legt einen schriftlichen Kaufvertrag vor. Es besteht nun die Vermutung, dass diese Urkunde die vertragliche Einigung vollständig und richtig wiedergibt.
Der B schickt sich an, diese Vermutung zu widerlegen.
Erbringt B in dieser Situation einen Haupt- oder Gegenbeweis?
H.