Jasemine hat geschrieben:marlin4 hat geschrieben:Lt. Palandt/Heinreichs § 305 Rn. 9 wohl schon. Dort heißt es:
Benutzt eine Vertragspartei die von einem anderen vorformulierten Bedingungen [...] ist nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant
Dazu 2 Fragen:
1) Gilt das dann auch für meinen Beispielsfall?
Jop, das hatten wir ja oben schon bejaht.
2) Wenn das bei § 305 steht, wür wen/welchen Fall ist denn dann die Regelung in § 310 III Nr. 2 BGB, mal abgesehen davon, dass es sich um die B2B-Situation handelt?
Grundsätzlich braucht es immer die Absicht mehrfacher Verwendung. Eine Ausnahme bilden die Fallkonstellationen, in denen fremde AGB übernommen werden. Dort ist die Rationalisierung und Präzisierung der Vertragsregelungen für ein bestimmtes Massengeschäft bereits durch einen Dritten erfolgt. Der Käufer sieht sich also den gleichen Risiken einer für ihn nachteiligen Vertragsgestaltung ausgesetzt, als wenn er direkt mit demjenigen kontrahieren würde, der die Bedingungen entworfen hat. Das rechtfertigt dann, auch den Verkäufer mit nur einmaliger Verwendungsabsicht der Inhaltskontrolle zu unterwerfen, macht dieser sich die Vorformulierung doch zu nutze.
Bei B2C statuiert § 310 III Nr. 2 jetzt die Umkehrung der Grundregel: danach braucht es bei Verbraucherverträgen (btw eine komische Legaldefinition - warum ist ein C2C-Vertrag denn dem Wortsinn nach kein Verbrauchervertrag?) gerade keine solche Absicht.
Um die Regelungen also abzugrenzen: Grundfall ist § 305 (Verwendungsabsicht [+]), teleologische Ausnahme für Einzelfälle sind die diskutierten Fallkonstellationen und gesetzliche Ausnahme für alle B2C-Fälle ist § 310 III Nr. 2.