Einmalige AGB zwischen Privatpersonen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Christoph
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Beitrag von Christoph »

Frittenverkäufer hat geschrieben:Beispiel: Verkäufer2 kopiert bei Verkäufer1 den Text der AGB, weil er neu bei eBay ist und das mit dem neuen EU-Recht irgendwie wichtig klingt.

Sind dann auch bei Verkäufer2 die Angaben schon beim ersten Verkauf AGB?
Lt. Palandt/Heinreichs § 305 Rn. 9 wohl schon. Dort heißt es:
Benutzt eine Vertragspartei die von einem anderen vorformulierten Bedingungen [...] ist nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant
Meist wird dann aber für einen Gewährleistungsausschluss § 309 nicht zur Anwendung kommen, weil es nicht um Neuware geht (außer der Verkäufer kopiert irgendwo das schöne Wort "Sachmangelhaftungsausschluss"...).
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Frittenverkäufer hat geschrieben:
Wie sieht es mit kopierten AGB bei eBay aus.

Beispiel: Verkäufer2 kopiert bei Verkäufer1 den Text der AGB, weil er neu bei eBay ist und das mit dem neuen EU-Recht irgendwie wichtig klingt.

Sind dann auch bei Verkäufer2 die Angaben schon beim ersten Verkauf AGB?
Du meinst dann aber nicht die eBay-AGB sondern eigene AGB eines Verkäufers, oder?
Das müssten dann ja auch AGB sein. Also wenn sie bei Verkäufer1 gelten und Verkäufer2 kopiert ändert das doch nichts an den AGB als solches.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@Jasemine

Schau mal bei

BGH NJW 1997, 135 nach.

Es kommt entweder auf die Verwendungsabsicht des Verwenders oder bei sog. Formularverträgen auf die des Ausstellers an.

Aber mE scheidet die anloge Anwendung des § 310 III Nr.2 aus.
Es besteht mE gar keine Regelungslücke.
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Sonntag 14. Mai 2006, 20:24, insgesamt 2-mal geändert.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

marlin4 hat geschrieben:Lt. Palandt/Heinreichs § 305 Rn. 9 wohl schon. Dort heißt es:
Benutzt eine Vertragspartei die von einem anderen vorformulierten Bedingungen [...] ist nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant
Dazu 2 Fragen:
1) Gilt das dann auch für meinen Beispielsfall?
2) Wenn das bei § 305 steht, wür wen/welchen Fall ist denn dann die Regelung in § 310 III Nr. 2 BGB, mal abgesehen davon, dass es sich um die B2B-Situation handelt?
Christoph
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Beitrag von Christoph »

Jasemine hat geschrieben:
marlin4 hat geschrieben:Lt. Palandt/Heinreichs § 305 Rn. 9 wohl schon. Dort heißt es:
Benutzt eine Vertragspartei die von einem anderen vorformulierten Bedingungen [...] ist nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant
Dazu 2 Fragen:
1) Gilt das dann auch für meinen Beispielsfall?
Jop, das hatten wir ja oben schon bejaht.
2) Wenn das bei § 305 steht, wür wen/welchen Fall ist denn dann die Regelung in § 310 III Nr. 2 BGB, mal abgesehen davon, dass es sich um die B2B-Situation handelt?
Grundsätzlich braucht es immer die Absicht mehrfacher Verwendung. Eine Ausnahme bilden die Fallkonstellationen, in denen fremde AGB übernommen werden. Dort ist die Rationalisierung und Präzisierung der Vertragsregelungen für ein bestimmtes Massengeschäft bereits durch einen Dritten erfolgt. Der Käufer sieht sich also den gleichen Risiken einer für ihn nachteiligen Vertragsgestaltung ausgesetzt, als wenn er direkt mit demjenigen kontrahieren würde, der die Bedingungen entworfen hat. Das rechtfertigt dann, auch den Verkäufer mit nur einmaliger Verwendungsabsicht der Inhaltskontrolle zu unterwerfen, macht dieser sich die Vorformulierung doch zu nutze.

Bei B2C statuiert § 310 III Nr. 2 jetzt die Umkehrung der Grundregel: danach braucht es bei Verbraucherverträgen (btw eine komische Legaldefinition - warum ist ein C2C-Vertrag denn dem Wortsinn nach kein Verbrauchervertrag?) gerade keine solche Absicht.

Um die Regelungen also abzugrenzen: Grundfall ist § 305 (Verwendungsabsicht [+]), teleologische Ausnahme für Einzelfälle sind die diskutierten Fallkonstellationen und gesetzliche Ausnahme für alle B2C-Fälle ist § 310 III Nr. 2.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Was sind denn B2B Verträge und B2C Verträge? :-k
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pokerface hat geschrieben:Was sind denn B2B Verträge und B2C Verträge? :-k
B2B = Business to Business
B2C = Business to Consumer
C2C = Consumer to Consumer
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist es eine Schaden dass ich das nicht wusste? :-w 8-[ :)
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

ich hatte auch überlegt... das die 2 als two gedeutet werden muss war mir klar aber mit b und c konnte ich ncihts anfangen ;)
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pokerface hat geschrieben:Ist es eine Schaden dass ich das nicht wusste? :-w 8-[ :)
Es sei dir verziehen :-({|=
Scheint so eine Modebezeichnung zu sein, habe das in der Vorlesung zum Handelsrecht mal gehört. Der Prof redete nur in so Abkürzungen. Ach ja und im Zusammenhang mit der CeBIT kam das irgendwann vor en paar Jahren auf den "Markt".
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