Abstrakter Anklagesatz bei versuchtem § 243 I StGB / Konkurrenzen

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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Juramoppel
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Abstrakter Anklagesatz bei versuchtem § 243 I StGB / Konkurrenzen

Beitrag von Juramoppel »

Hi,
wie lautet der abstrakte Anklagesatz falls derAngeschuldigte einen Einbruchsdiebstahl in einen Geschäftsraum versucht hat.
Er hat es nicht geschafft die Tür aufzubrechen. Also haben wir einen versuchten Diebstahl in besonders schweren Fall (nach BGH!). Heißt der Anklagesatz dann:

versucht zu haben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegzunehmen, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Tat in einen Geschäftsraum einzubrechen versuchte

oder wie?
M.E. muss man doch wohl darauf hinweisen, dass nicht einmal das Regelbeispiel vollendet wurde, oder??

Ach ja, und wie ist das:
Tateinheit zw. § 243 I Nr.1 StGB und § 303 oder wird § 303 konsumiert nach neuerer BGH-Rspr? Bei Tröndle (52.Aufl.) ist beides genannt, Tateinheit aber nach BGH 2001.
strafrechtler
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Beitrag von strafrechtler »

Die Frage mit dem Anklagesatz habe ich mir noch nie gestellt. Ich finde Deine Lösung vernünftig, einfach deshalb, weil es ja rein tatsächlich unzutreffend wäre, zu sagen, er sei eingebrochen, wenn es ihm gar nicht gelungen ist. Lasse mich da aber auch gerne eines Besseren belehren.

Bezgl der Konsumtionsgeschichte würde ich mich nach der von Dir genannten neueren Entscheidung richten. Es handelt sich zwar bloß um ein obiter dictum, aber die Begründung ist relativ überzeugend und die lange Zeit ohne diesbezügliche Entscheidungen könnte ein Hinweis darauf sein, dass der BGH-Wunsch der Praxis Befehl ist.
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