"überwiegend zum Wohnen genutzt"
Moderator: Verwaltung
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"überwiegend zum Wohnen genutzt"
Wie würdet Ihr das definieren oder auslegen, wenn in einem Gesetz steht: Anspruch gibts nur, wenn das Grundstück überwiegend zum wohnen genutzt wird?
Muss man dort tatsächlich gemeldet sein und in der meisten Zeit des Jahres dort wohen?
Oder ist daraus abzuleiten, das es den Anspruch bereits gibt, wenn das Grundstück zwar selten genutzt wird, allerdings wenn es genutzt wird, dann zum wohnen?
Ich hoffe Ihr versteht was ich meine.
Freu mich auf antworten!
Muss man dort tatsächlich gemeldet sein und in der meisten Zeit des Jahres dort wohen?
Oder ist daraus abzuleiten, das es den Anspruch bereits gibt, wenn das Grundstück zwar selten genutzt wird, allerdings wenn es genutzt wird, dann zum wohnen?
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- Kritschgau
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Ich habe die Aufgabe eine Baumschutzsatzung zu formulieren und wollte bei anderen Satzungen ein wenig abkupfern.
Dort steht: "Bäume dürfen gefällt werden, wenn das Grundstück überwiegend zum Wohnen genutzt wird" Ich habe da bereits hinsichtlicher der Bestimmtheit bedenken und wollte daher nachfragen wie andere diesen Passus auslegen würden.
Dort steht: "Bäume dürfen gefällt werden, wenn das Grundstück überwiegend zum Wohnen genutzt wird" Ich habe da bereits hinsichtlicher der Bestimmtheit bedenken und wollte daher nachfragen wie andere diesen Passus auslegen würden.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Na ja, gehen wir mal davon aus, das ein Grundstück mit einem kleinen Bungalow bebaut ist. Der eventuelle Kläger sagt: Klar wohne ich auf dem Grundstück, ich komme zwei mal im Sommer für zwei Wochen hierher und wohne da.
Das kann aber nicht vom Sinn und Zweck der Satzung erfasst sein. Der Bürger soll schon seinen Lebensmittelpunkt dort haben, um ihm zu gestatten, dass er fällen darf.
Der Satz "überwiegend zum Wohnen genutzt" sagt über diese Spannbreite nichts aus.
Das kann aber nicht vom Sinn und Zweck der Satzung erfasst sein. Der Bürger soll schon seinen Lebensmittelpunkt dort haben, um ihm zu gestatten, dass er fällen darf.
Der Satz "überwiegend zum Wohnen genutzt" sagt über diese Spannbreite nichts aus.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Auf die Fläche kommt es nicht an.
Wenn man auf dem Grundstück überwiegend wohnt sind die Bäume nicht mehr ganz so schützenswert, als wenn es ein reines Erholungsgrundstück ist. Der Schutz beginnt dann nicht bei 60 cm Stammumfang (Grundtatbestand) sondern erst bei 120 cm Stammumfang (Ausnahmetatbestand)
Wenn man auf dem Grundstück überwiegend wohnt sind die Bäume nicht mehr ganz so schützenswert, als wenn es ein reines Erholungsgrundstück ist. Der Schutz beginnt dann nicht bei 60 cm Stammumfang (Grundtatbestand) sondern erst bei 120 cm Stammumfang (Ausnahmetatbestand)
- Kritschgau
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Wie gehst du mit dem fall um, dass es sich um ein nicht für Wohnzwecke genutztes Gebäude handelt? Eine Bank etwa oder eine Versicherungsagentur. "Überwiegend zum Wohnen genutzt" erscheint mir nicht so geeignet, da es ja wohl um den Schutz vor Baumunfällen geht. Es erscheint mir besser insofern auf den "Aufenthalt von Personen" abzustellen.
Erst Pflicht dann Kür!
Ich glaube, es geht eher darum, die Interessen der Eigentümer und den Naturschutz in Einklang zu bringen. Es heißt ja auch "Baumschutzsatzung".Kritschgau hat geschrieben:da es ja wohl um den Schutz vor Baumunfällen geht
Ein Wohngrundstück soll wohl vorrangig nach den Interessen der Bewohner gestaltet werden dürfen.