Widerruf bei Verkehrsdelikt
Moderator: Verwaltung
Widerruf bei Verkehrsdelikt
Hallo,
die Straßenverkersordnung schreibt einem das rücksichtsvolle und korrekte Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor. Aber wonach regelt man die Verwertbarkeit einer gegenüber der Polizei gegenüber getätigten Aussage die anschließend wieder widerrufen wird? Ist der Widerruf bedeutsam, oder nährt das nicht eher die Vermutung der berechtigten Schuldannahme?
Gruß
law & order
die Straßenverkersordnung schreibt einem das rücksichtsvolle und korrekte Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor. Aber wonach regelt man die Verwertbarkeit einer gegenüber der Polizei gegenüber getätigten Aussage die anschließend wieder widerrufen wird? Ist der Widerruf bedeutsam, oder nährt das nicht eher die Vermutung der berechtigten Schuldannahme?
Gruß
law & order
- Manosfighter
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Nicht wirklich Zivilrecht, wusste aber nicht, wo ich es hinpacken sollte . Dachte eigentlich ich hätte mich jetzt hier etwas besser angepasst, um nicht auch noch in die Troll-Liga transferiert zu werden. Leider dann ohne Ballack-Millionen-Vertrag . Generell sollte man nach einem Unfall am Unfallort ja keine Aussage gegenüber der Polizei zu Protokoll geben (Schuldeingeständnis zieht Forderungen der Haftpflicht nach sich). Kann man die Aussage gegenüber den Grünen wirksam widerrufen, oder muss man sich an dieser messen lassen? Für ein Schuldanerkenntnis müssten doch vertragliche Bedingungen gelten, oder?
Generell sollte man nach einem Unfall am Unfallort ja keine Aussage gegenüber der Polizei zu Protokoll geben (Schuldeingeständnis zieht Forderungen der Haftpflicht nach sich). Kann man die Aussage gegenüber der Polizei wirksam widerrufen, oder muss man sich an dieser messen lassen? Für ein Schuldanerkenntnis müssten doch vertragliche Bedingungen gelten, oder? Deshalb stellte ich den Thread ins Zivilrecht .
- BuggerT
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Man würde dich vielleicht etwas besser verstehen, wenn du nicht immer versuchen würdest, dich so "hochgestochen" auszudrücken. Sorry, das musste mal sein .
Ansonsten wird man bei einem Unfall erstmal sehen müssen, ob tatsächlich ein Schuldanerkenntnis vorliegt. Wenn man sich nicht ausdrücklich zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtet, wird man davon nur schwer ausgehen können.
Vielmehr dient das Anerkenntnis dann lediglich der Beweiserleichterung.
Dazu etwa: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz66_250.htm (Verwaister Link automatisch entfernt)
grtz
BuggerT
Ansonsten wird man bei einem Unfall erstmal sehen müssen, ob tatsächlich ein Schuldanerkenntnis vorliegt. Wenn man sich nicht ausdrücklich zum Ersatz des Unfallschadens verpflichtet, wird man davon nur schwer ausgehen können.
Vielmehr dient das Anerkenntnis dann lediglich der Beweiserleichterung.
Dazu etwa: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz66_250.htm (Verwaister Link automatisch entfernt)
grtz
BuggerT
Hab' noch etwas Geduld mit mir, BuggerT, bis ich konditioniert bin . Dein Wort ist die Glocke ! Es geht mir auch um die prozessuale Frage, ob ein tatsächlich der Polizei gegenüber gegebenes Schuldanerkenntnis bei Widerruf noch verwertbar wäre. Wie wäre es, wenn das Zugeständnis aufgrund der Verwirrung nach einem Crash gegeben worden wäre und man sich nachher auf diese stützte (vgl. asthenische Affekte bei § 33 StGB)? Hatte nur noch kein Prozessrecht, deswegen auch die Frage.
Da würde ich schon den Rechtsbindungswillen verneinen. Wenn man aus Schreck irgendwas drauflosplappert, will man sich nicht binden, also kein Schuldanerkenntnis abgeben.law & order hat geschrieben:...aufgrund der Verwirrung ...
Dann kommt im Zivilprozess das zum Zuge, was BuggerT schon erwähnt hat, nämlich die Beweiserleichterung für die Gegenseite. Der Gegenbeweis ist dann aber immer noch möglich. Zu denken wäre zB an einen psychisch lädierten Menschen, der prinzipiell und immer sofort sich selbst für alles die Schuld gibt (um mal ein wirklich anschauliches Beispiel zu bringen ).
Ob derjenige dem Polizisten gegenüber dies "Schuldeingeständnis" (was ja mangels Rechtsbindungswille keines war) widerruft, interessiert im Zivilprozess im Grunde gar nicht, sondern ist Sache des Strafverfahrens.
Im Zivilprozess muss derjenige dann aber gegenüber der anderen Partei schon geltend machen, warum er diesen Ausspruch getätigt hat und weshalb dieser nicht der Wahrheit entsprach.
Warum Sache des Strafverfahrens? Schadensersatzansprüche erwachsen doch aufgrund der BGB-Normen. Welche strafrechtliche Relevanz sollte ein Auffahrunfall haben, wenn er nicht gerade im Vollsuff oder Drogenrausch vonstatten ging? Man muss also dem Richter plausibel darlegen, weshalb man möchte, dass er glaubt, der Rechtsbindungswille hätte nach dem Unfall gefehlt (plastisch ausgedrückt!). Ohne Nachweis der Verwirrung bleibt schließlich das Schuldeingeständnis, das auch durch den Widerruf eines bleiben müsste, da sich doch schließlich der Unfallgegner darauf verlassen musste, um im Nachgang Reparaturen einzuleiten. Also diesmal habe ich den -Faktor ausgeschalten und bin zum typisch Studi- Schreibstil zurückgekehrt.
- Manosfighter
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WE oder Wissenserklärung, das ist hier die Frage
Ansonsten geh ich mit Brain conform. abstraktes und deklinatorisches Schuldanerkenntnis wird hier nciht vorliegen, da fehlender Rechtsbindungswille wenn man schon über WE gehen will
Ansonsten geh ich mit Brain conform. abstraktes und deklinatorisches Schuldanerkenntnis wird hier nciht vorliegen, da fehlender Rechtsbindungswille wenn man schon über WE gehen will
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Über was würdest du es denn abwickeln, wenn nicht über die WE? Prozessrechtlich müsste es aber mE (hatte noch kein Prozessrecht ) schon problematisch sein, wenn man seine zuvor getätigte Aussage widerruft ohne Nennung eines einleuchtenden Grundes. Egal, ob der liebe Rechtsbindungswille fehlt oder nicht .
- Manosfighter
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Zumeist wirkt ein solches "Schuldanerkenntnis" lediglich wie eine Art Beweislastumkehr. Sprich es liegt jetzt am "Widerrufenden" zu beweisen, dass er nciht die alleinige Schuld trägt!
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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- Manosfighter
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jo ich wollte aber nur klar gestellt haben, dass diese Beweiserleichterung gerade dem Fakt geschuldet ist, dass es sich um eine nach h.M. Wissenserklärung handelt
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
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