§826 bei Äußerungen ins Blaue?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Motte
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§826 bei Äußerungen ins Blaue?

Beitrag von Motte »

Immer wieder lese ich, dass man sich auch durch Äußerungen ins Blaue über §826 schadensersatzpflichtig machen kann. Dass man dabei billigend in Kauf nimmt, dass die Info falsch sein könnte, und daher Vorsatz vorliegt, ist klar. Aber wo ist denn die Sittenwidrigkeit, abgesehen davon, dass man irgendeine Auskunft gibt, bspw. um jemanden abzuwimmeln?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Sittenwidrigkeit kann schon bei grober Leichtfertigkeit vorliegen (BGH, NJW 2001, 3187).

In der Sittenwidrigkeit bist Du bei § 826 BGB sehr schnell drin.
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Motte
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Beitrag von Motte »

aha okay. wenn man von der prüfung legitimität des zwecks/ mittel und der zweck/mittel relation ausgeht, kommt das nämlich nicht wirklich hin.

Danke!
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