Hallo allerseits,
bin etwas erstaunt über das, was die Korrektorin neben meine Arbeit geschrieben hat: "§ 24 II Alt. 2 nur möglich bei Beihilfe zur versuchten und nicht zur vollendeten Tat".
Aus diesem Beitrag: http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?t=13011 kann ich aber entnehmen, dass das gerade nicht stimmt.
Hilfe!
§ 24 II 2 Alt. 2 nur bei Versuch möglich?
Moderator: Verwaltung
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Beihilfe zur vollendeten Tat setzt einen kausalen, förderlich o.ä. Tatbeitrag voraus. Wer aber gerade kausal wird für den ist § 24 II S.2 Var. 2 ja eben nicht anwendbar.... denn dann wird die Tat ja nicht "ohne seinen früheren Tatbeitrag" begangen ?
Konsequenterweise muss man dann schon bei der Kausalität, Förderlichkeit o.ä. der Beihilfe zur vollendeten Tat aussteigen...
dann frage ich mich allerdings auch wann 24 II S.2 Var. 2 dann sinnvoll überhaupt mal geprüft werden kann
Konsequenterweise muss man dann schon bei der Kausalität, Förderlichkeit o.ä. der Beihilfe zur vollendeten Tat aussteigen...
dann frage ich mich allerdings auch wann 24 II S.2 Var. 2 dann sinnvoll überhaupt mal geprüft werden kann