Hallo,
wenn man als Beweis eine schriftliche Auskunft der Bundesagentur für Arbeit anbietet und zwar zu der Frage, wieviel Einkommen ein Geschäftsführer erzielt, ist das ein sog. Ausforschungsbeweis???
Hintergrund zum Verständnis: Im Unterhaltsprozess gibt der Verpflichtete an, lediglich 400€ zu verdienen. Tatsächlich aber, so vermutet der Gläubiger und die StA, arbeitet er viel mehr und übernimmt alle Aufgaben enes Geschäftsführers. Dieses tatsächlich erziete Einkommen müsste dann ja für die Berechnung zugrunde gelegt werden.
Nun wird zum Beweis der Höhe des Einkommens oben genannte Auskunft angeboten, aber eben nicht gesagt, wieviel tatsächlich verdient wird bzw. was man vermutet, was verdient wird. Dies soll die Auskunft mitteilen.
Denke, dies müsste doch ein Ausforschungsbeweis sein und damit unzulässig, denn eine Tatsachenbehauptung erkenne ich zumindest nicht.
Aber wie könnte dann über die Höhe des Einkommens Beweis angeboten werden?
Hmmm, stehe irgendwie auf de Schlauch...
Ausforschungsbeweis
Moderator: Verwaltung
Könnte nicht evtl. der Untehaltspflichtige beweisbelastet sein, so dass auch ausnahmsweise ein Ausforschungsbeweis der Gegenseite zulässig sein kann?
Wenn sich der Auskunftspflichtge weigert, einen entsprechenden Nachweis der BA zu liefern und man nicht schon daraus eine Art Beweisvereitelung ableitet, dann könnte man doch wenigstens den Ausforschngsbeweis zulassen.
Nur so ein Gedanke...
Wenn sich der Auskunftspflichtge weigert, einen entsprechenden Nachweis der BA zu liefern und man nicht schon daraus eine Art Beweisvereitelung ableitet, dann könnte man doch wenigstens den Ausforschngsbeweis zulassen.
Nur so ein Gedanke...
@Manolaw
Du bist also auch der Meinung, dass das Beweisangebot eine Auskunft über ein eventuell zu erzielendes Einkommen als Geschäftsführer beim Amt einzuholen daher kein Ausforschungsbeweis ist, weil der Pflichtige keine Auskunft erbringt ...
Hätte ich so jetzt auch gedacht, könnte mir aber schon vorstellen, dass es da Probleme mit dem Beibringungsgrundsatz gibt ... immerhin legt der Bedürftige nicht dar, was er meint, was der Pflichtige verdient und stellt diese Behauptung unter Beweis.
Denke, dass eventuell auch der Richter von alleine Auskünfte einholen müsste, um die Sache letztendlich zu entscheiden, denn wenn er von der Mehrarbeit überzeugt ist, braucht er ja ne Basis, mit der er rechnet ... insofern wäre wohl sogar gar kein Beweisangebot erforderlich, oder
Du bist also auch der Meinung, dass das Beweisangebot eine Auskunft über ein eventuell zu erzielendes Einkommen als Geschäftsführer beim Amt einzuholen daher kein Ausforschungsbeweis ist, weil der Pflichtige keine Auskunft erbringt ...
Hätte ich so jetzt auch gedacht, könnte mir aber schon vorstellen, dass es da Probleme mit dem Beibringungsgrundsatz gibt ... immerhin legt der Bedürftige nicht dar, was er meint, was der Pflichtige verdient und stellt diese Behauptung unter Beweis.
Denke, dass eventuell auch der Richter von alleine Auskünfte einholen müsste, um die Sache letztendlich zu entscheiden, denn wenn er von der Mehrarbeit überzeugt ist, braucht er ja ne Basis, mit der er rechnet ... insofern wäre wohl sogar gar kein Beweisangebot erforderlich, oder
Ich denke, es läuft so: Der Unterhaltsberechtigte muss Stufenklage erheben und auf erster Stufe Auskunft verlangen. Kommt die Gegenseite der Auskunftspflicht nicht bzw. nicht vollständig nach, kann das Gericht nach § 643 II vorgehen.
Allerdings muss vermutlich schon zu Tatsachen vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass keine vollst. Auskunft gegeben worden ist. Welche Anforderungen die Praxis stellt, weiß ich aber nicht. Schnapp dir mal ein einschlägiges Handbuch oder Formularbuch und schlag das nach.
Allerdings muss vermutlich schon zu Tatsachen vorgetragen werden, die darauf hindeuten, dass keine vollst. Auskunft gegeben worden ist. Welche Anforderungen die Praxis stellt, weiß ich aber nicht. Schnapp dir mal ein einschlägiges Handbuch oder Formularbuch und schlag das nach.