[Schuldrecht AT] §323 IV

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Manosfighter
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[Schuldrecht AT] §323 IV

Beitrag von Manosfighter »

Zu den Voraussetzungen des §323 gehört eine Frist. Muss demzufolge für die Ausübung eines Rücktrittsrechts gem. §323 IV eine Frist gesetzt werden oder nicht?
"Die „Seehunde in der Nordsee“ sind im Verwaltungsstreitverfahren nicht beteiligungsfähig."
VG Hamburg, Beschluß vom 22.09.1988 - 7 VG 2499/88
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Eine Frist ist hier nicht erforderlich. Wieso auch?

Es lkiegt keine Pflichtverletzung vor, doch steht sicher fest, dass alle Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt werden.

Das Setzen einer Frist wäre hier überflüssig und würde Sinn udn Zweck der Vorschrift zuwiederlaufen.

Aber wenn man den § 323 IV anwendet, muss man beachten, dass der SE statt der Leistung, der neben dem Rücktritt bestehen kann (->325) nach § 281 I 1 die Fälligkeit der Leistung voraussetzt.

Wie du diese Lücke schließt ist dir überlassen. Es wird hier vorgeschlagen § 281 I 1 analog anzuwenden. Es wäre nämlich unbillig, dem Rücktrittsberechtigten diesen Anspruch zu verweigern, weil er die Fälligkeit der Leistung nicht abgewartet hat.

Wird oftmals übersehen. :-w
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Es kann im Rahmen von § 323 IV schon eine Pflichtverletzung vorliegen, z.B. die Erfüllungsverweigerung. Das ist Pflichtverletzung von § 241 II.

Grds. gelten für § 323 IV die ganz normalen Rücktrittsvoraussetzungen, also auch das Fristsetzungserfordernis. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Abs. IV: "...Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden". Zu den Rücktrittsvoraussetzungen gehört aber eben auch die Fristsetzung (das bedeutet übrigens auch, dass eine Pflichtverletzung vorliegen MUSS).
Daraus folgt, dass es aufgrund einer ex-ante-Prognose offensichtlich sein muss, dass eine Frist ergebnislos verstreichen würde.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

@alex011

Die Erfüllungsverweigerung dürfte der häufigste Anwendungsfall für § 323 IV sein.

Doch muss im konkreten Fall keine Frist gesetzt werden, da sie überflüssig wäre. Ändert daran nichts, dass aber die Voraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen und damit ein theoretisches Setzen und Verstreichen der Frist vorliegen muss.

Insofern volle Zustimmung. :D
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Manosfighter
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Beitrag von Manosfighter »

genau nach dem Wortlaut muss die Frist nämlich gesetzt worden sein! Dass diese Fristsetzung auf der anderen Seite sinnlos wäre folgt aus dem Sinn und Zweck des Abs. 4.
Danke für das schöne Problem mit §281 I 1 analog. obwohl ich den nicht so richtig verstehe. Ich würde hier vlt dann §281 II 2. Alt für einschlägig halten, denn lassen die besonderen Umstände doch überhaupt erst den "verfrühten" Rücktritt und somit den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu und machen die analoge Anwendung mithin entbehrlich. :-k
@alex011 liegt in der Äußerung des Schuldners er könne bei einer Fixschuld beispielsweise bis zu einem bestimmten Termin nicht liefern, sondern erst später, eine solche Pflichtverletzung, dass §323 I V i.V.m. §323 I durchgehen würde?!
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