Streitstände im Schuldrecht AT

Allgemeine Fragen zum Jurastudium (Anforderungen, Ablauf etc.)

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Gelöschter Nutzer

Streitstände im Schuldrecht AT

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gibt es eine Art Zusammenfassung der Streitstände, die im Schuldrecht AT herrschen?

Sowas ähnliches wie 40 Probleme aus dem Kaufrecht oder 22 Probleme aus dem BGB AT wäre echt super.

Oder einen Aufsatz? Jemand eine Idee?
Gisela
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Beitrag von Gisela »

es gibt von Peter Marburger

20 Probleme aus dem BGB, Schuldrecht, Allgemeiner Teil.

Ist aber leider von 1998.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Danke, aber das Buch ist definitiv zu alt. :D

Im Oktober 2006 kommt die Neuauflage raus, das dauert mir aber etwas zu lange. Will Schuldrecht At jetzt wiederholen. ](*,)
Gisela
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Beitrag von Gisela »

Hemmer XX Fälle zum Schuldrecht AT?
baumeister
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Beitrag von baumeister »

Wenn es Dir wirklich nur um die Streitstände geht:

Hemmer: Der Streit- und Meinungsstand im neuen Schuldrecht, 1. Auflage 11/2005. (Eines der Hefte aus der Reihe "Die XY wichtigsten Fälle").

Daneben die Sachen im AnwaltKommentar Schuldrecht bzw. im jurisPk nachschlagen. Oder die ZGS der letzten dreieinhalb Jahre querlesen.

Grüße!
C.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Mir geht es einfach nur zu wissen, welche Probleme es gibt. Hab zwar schon einen Großteil der Probleme behandelt, aber vielleicht habe ich ja was übersehen.

Werden im Hemmer-Skript NUR die Streitstände zum AT behandelt? Hat jemand ERfahrung mit diesem Heft?

Weil alles was mit Kaufrecht/WerkvertragsR usw zu tun hat ist mir schon bekannt.
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

ne, dieses hemmer heft behandelt schuldrecht at und bt, also auch solche geschichten wie umfang 476 etc. darüberhinaus hab ich aber auch keinen tip für dich ...
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
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jurabilis
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Beitrag von jurabilis »

Ich habe einen Tag für die examensträchtigen Streitstände, auf die man sich durch vorherige Lektüre des Palandt vorbereiten können soll:

Vorschläge?
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gute Idee. Nennt mal die Streitstände aus dem Schuldrecht AT, die euch einfallen oder kennt.
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

dieses hemmer heft ist nicht so schlecht. halt leider nicht mehr so superaktuell, die letzten BGH entscheidungen, die lorenz sein spielzeug wegnehmen, sind ned drin und insgesmat zu lit lastig, aber es schult problembewußtsein.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Werd mir das Hemmer Skript morgen mal ansehen. :)
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jurabilis
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Beitrag von jurabilis »

Dafür ist keine Zeit mehr.

Bitte legt mal Eure Vorschläge auf den Tisch!
gez. ...j! {Treffpunkt-Captain}

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Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Schuldrecht AT...mal überlegen...


- Gefälligkeitsverhältnis und Haftungsprivilegierung

- Ist bei einer unbestellten Leistung nach § 241a auch der dingliche Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer nach § 985 ausgeschlossen?

- Unter welchen Voraussetzungen ist § 312 auf Bürgschaften anwendbar?
(Der BGH vertritt in dieser Frage mal wieder mE totalen Schwachsinn)

- Erstattung von Hinsedekosten bei einem Widerruf nach § 312d

Das mal für den Anfang, was mir grade so einfiel. :)
Zuletzt geändert von Gelöschter Nutzer am Dienstag 23. Mai 2006, 22:05, insgesamt 1-mal geändert.
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schlafkatze
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Beitrag von schlafkatze »

jurabilis hat geschrieben:Dafür ist keine Zeit mehr.
dieses heft liest man in sechs stunden. stell dich nicht an.
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
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Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Pokerface hat geschrieben:- Unter welchen Voraussetzungen ist § 312 auf Bürgschaften anwendbar?
(Der BGH vertritt in dieser Frage mal wieder mE totalen Schwachsinn)
Vorsicht...

Da hat der XI. Senat gerade die Rspr. geändert.
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