Frage zu § 142 - Abs. Vermögensdelikt/ warum TB nur öffl. Verkehrsraum?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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The Devil's Advocate
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Frage zu § 142 - Abs. Vermögensdelikt/ warum TB nur öffl. Verkehrsraum?

Beitrag von The Devil's Advocate »

Die Begrenzung des TB des 142 auf Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum leuchtet mir aufgrund der systematischen Einordnung des § 142 als abstraktes Vermögens(gefährdungs)delikt nicht ganz ein. Wie wurde/wird dies begründet?
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Elandee
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Beitrag von Elandee »

Im öffentlichen Verkehrsraum fällt es einem Unfallgegner besonders leicht, sich schnell und unerkannt aus dem Staub zu machen. Gleichzeitig fällt es dem Zurückbleibenden besonders schwer, jemanden zu ermitteln, mit dem er nur durch den Unfall in Kontakt getreten ist. Beides bedeutet eine abstrakte Vermögensgefährdung der zurückbleibenden Geschädigten.

Aus dem Sinn und Zweck kann man sich dann auch die Begründungen für Grenzfälle (z.B. Supermarktparkplatz, Garage im Mehrparteienhaus, die nur von Parteienbenutzt wird) herleiten.
The Devil's Advocate
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Beitrag von The Devil's Advocate »

Vielen Dank!
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bilguer
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Beitrag von bilguer »

Im Tröndle / Fischer wird bei Rn.2 die kriminalpolitische Bedeutung diskutiert, ganz interessant zu lesen.
Allein aus diesen paar Sätzen wird schon deutlich, wie umstritten die Regelung des §142 StGB ist.

Gruß
bilguer
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