Frage zu § 142 - Abs. Vermögensdelikt/ warum TB nur öffl. Verkehrsraum?
Moderator: Verwaltung
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Frage zu § 142 - Abs. Vermögensdelikt/ warum TB nur öffl. Verkehrsraum?
Die Begrenzung des TB des 142 auf Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum leuchtet mir aufgrund der systematischen Einordnung des § 142 als abstraktes Vermögens(gefährdungs)delikt nicht ganz ein. Wie wurde/wird dies begründet?
- Elandee
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Im öffentlichen Verkehrsraum fällt es einem Unfallgegner besonders leicht, sich schnell und unerkannt aus dem Staub zu machen. Gleichzeitig fällt es dem Zurückbleibenden besonders schwer, jemanden zu ermitteln, mit dem er nur durch den Unfall in Kontakt getreten ist. Beides bedeutet eine abstrakte Vermögensgefährdung der zurückbleibenden Geschädigten.
Aus dem Sinn und Zweck kann man sich dann auch die Begründungen für Grenzfälle (z.B. Supermarktparkplatz, Garage im Mehrparteienhaus, die nur von Parteienbenutzt wird) herleiten.
Aus dem Sinn und Zweck kann man sich dann auch die Begründungen für Grenzfälle (z.B. Supermarktparkplatz, Garage im Mehrparteienhaus, die nur von Parteienbenutzt wird) herleiten.
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- bilguer
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