liebe steuerrechtler, eine frage zum thema: bekanntgabe von feststellungsbescheiden bei der einheitlichen und gesonderten feststellung.
miteigentümergemeinschaft a, b und c.
c stirbt bevor der va bekanntgegeben wird. wird von tochter d beerbt. wegen fehlers bei der adressierung könnte er nichtig sein (119, 125, 124 AO). hier hilft uns jetzt 182 III, d.h. für die anderen beteiligten bis auf c ist der bescheid mit bekanntgabe wirksam.
so weit alles ok.
jetzt ist aber c auch noch empfangsbevollmächtigter für die miteigentümergemeinschaft. er stirbt immer noch vor der bekanntgabe.
die anderen bekommen den bescheid nicht, nur tochter D. wird jetzt der bescheid nach 182 III auch für a und b mit zugang bei D wirksam, weil man sagen könnte, die empfangsbevollmächtigung geht automatisch auf D über oder existiert jetzt gar kein bescheid?
danke für die anstrengung eurer grauen zellen!
[SteuerR] einheitlichen und gesonderte feststellung
Moderator: Verwaltung
- schlafkatze
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[SteuerR] einheitlichen und gesonderte feststellung
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07
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hier mein gedankengang den ich Schlafkatze bereits per pn mitteilte:
m.e. müsste der FSt-B wirksam bekannt gegeben worden sein. denn gem. § 45 AO geht die rechte und pflichten des steuerpflichtigen auf den rechtsnachfolger über, somit auch die empfangsbevollmächtigung.
was mich aber nur stutzig macht, ist § 183 I 2 AO. denn ich frage mich ob die empfangsvollmacht nun wirklich auf den rechtsnachfolger übergeht ...
m.e. müsste der FSt-B wirksam bekannt gegeben worden sein. denn gem. § 45 AO geht die rechte und pflichten des steuerpflichtigen auf den rechtsnachfolger über, somit auch die empfangsbevollmächtigung.
was mich aber nur stutzig macht, ist § 183 I 2 AO. denn ich frage mich ob die empfangsvollmacht nun wirklich auf den rechtsnachfolger übergeht ...
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
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habe noch was in der AEAO § 122 Nr. 2.5.5. Satz 2b iVm Satz 4 gefunden.
demnach geht die Empfangsvollmacht nicht auf die Tochter über und die Bekanntgabe ihr gegenüber entfaltet somit gegen und für die anderen Gesellschafter keine Wirkung, womit m.e. eine einzelbekanntgabe unerlässlich wird.
demnach geht die Empfangsvollmacht nicht auf die Tochter über und die Bekanntgabe ihr gegenüber entfaltet somit gegen und für die anderen Gesellschafter keine Wirkung, womit m.e. eine einzelbekanntgabe unerlässlich wird.
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- schlafkatze
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