hallo,
ist § 37 II Nr. 1 S. 3 und 4 StVO bzgl des worts "befahren" so zu verstehen, dass mit grünem pfeil links hinter der kreuzung, diese befahren werden darf, auch wenn die ampel für die anderen spuren rot anzeigt?
oder ist die vorschrift eher eng auszulegen und das "befahren" dahingehend zu verstehen ist, dass die kreuzung bei weit vorn liegender haltelinie befahren werden darf, wenn man sich schon hinter dem rotzeichen befindet?
kennt dazu vielleicht jemand rechtsprechung?
Wechsellichtzeichen gem. § 37 II Nr. 1 StVO
Moderator: Verwaltung