Hallo,
sagt mal, entfällt die Zurechnung bei einer Fahrlässigen Körperverletzung komplett, wenn das Unfallopfer nicht angeschnallt war und auch nur aufgrund dessen Verletzungen erlitt?
Im Zivilrecht heißt es immer, dass das Opfer dann eine Mitschuld trifft, aber muss sich im Strafrecht der Täter den Erfolg auch zurechnen lassen?
LG
Zurechnung - nicht angeschnalltes Unfallopfer
Moderator: Verwaltung
- schlemil
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auf den ersten Blick würde ich sagen, dass der, wer durch sein Fehlverhalten den Unfall verursacht insoweit überlegens Sachwissen auch gegenüber dem unangeschnallten Opfer besitzt und daher insoweit auch auch strafrechtlich die Verantwortung trägt.
Das Nichtanschnallen kann schwer monokausal für den Unfall sein.
INsofern kommt es darauf grundsätzlich eher nicht an und liegt die Selbstgefährdung schon allein im Mitfahren.
Das Nichtanschnallen kann schwer monokausal für den Unfall sein.
INsofern kommt es darauf grundsätzlich eher nicht an und liegt die Selbstgefährdung schon allein im Mitfahren.
- Elandee
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Vielleicht ließe sich eine Parallele ziehen zu den Fällen, in denen beim Opfer verdeckte außergewöhnliche Dispositionen vorliegen, die den Schaden verschlimmern bzw überhaupt erst ermöglichen: z.B. Raubopfer stirbt schon durch die Bedrohung am Herzstillstand, weil durch einen Herzfehler eine Überempfindlichkeit bestand. Meines Wissens trägt auch bei solchen atypischen Kausalverläufen grds der Täter das Risiko, es sei denn, es handelt sich um ein völlig außerhalb jeder Vorhersehbarkeit liegendes Ereignis (Bluter veblutet infolge Anrempelns).
Beim Anschnall-Beispiel käme zu Lasten des Opfers dazu, dass es sich beim Nicht-Anschnallen um eine willkürliche Risikoerhöhung handelt. Andererseits gilt im Straßenverkehr das Gebot der Rücksichtnahme (irgendwo im StVG festgemacht, glaube ich), welches u.a. beinhaltet, dass jeder Verehrsteilnehmer bei seiner Sorgfalt im Straßenverkehr auch leichte Regelübertretungen der anderen einzukalkulieren hat (sich jedenfalls insbesondere in kritischen Situationen nicht uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich alle anderen genau regelkonform verhalten). Daher wäre im Ergebnis die Zurechenbarkeit mE genauso zu behandeln wie bei den verdeckten außergewöhnlichen Dispositionen oben (grds Zurechenbarkeit (+), es sei denn völlig atypischer Kausalverlauf).
Beim Anschnall-Beispiel käme zu Lasten des Opfers dazu, dass es sich beim Nicht-Anschnallen um eine willkürliche Risikoerhöhung handelt. Andererseits gilt im Straßenverkehr das Gebot der Rücksichtnahme (irgendwo im StVG festgemacht, glaube ich), welches u.a. beinhaltet, dass jeder Verehrsteilnehmer bei seiner Sorgfalt im Straßenverkehr auch leichte Regelübertretungen der anderen einzukalkulieren hat (sich jedenfalls insbesondere in kritischen Situationen nicht uneingeschränkt darauf verlassen kann, dass sich alle anderen genau regelkonform verhalten). Daher wäre im Ergebnis die Zurechenbarkeit mE genauso zu behandeln wie bei den verdeckten außergewöhnlichen Dispositionen oben (grds Zurechenbarkeit (+), es sei denn völlig atypischer Kausalverlauf).
Möglich ja, aber in unserem Fall wohl eher nicht anzunehmen.sternwicht hat geschrieben:Und wie sieht es mit einer Einwilligung des Opfers aus???
Bei Fahrlässigkeitsdelikten soll das ja generell auch möglich sein.
Der nicht angeschnallte Verkehrsteilnehmer mag sich zwar grundsätzlich bewusst sein, dass es zu Körperverletzungen kommen kann, wird aber eher darauf vertrauen, dass es nicht dazu kommt bzw. nicht damit rechnen. Anders als z.B. der Fußballspieler, der evtl. in eine KV einwilligt, wenn er auf den Platz geht.
H.