In meiner letzten Klausur hab ich vertreten, dass eine ungeladene Pistole dennoch eine Waffe iSd § 250 I Nr. 1a Alt. 1 sei, weil der Ladezustand der Waffe unbeachtlich sei, da sie ja noch als Schlagwaffe verwendet werden könne. Das ist falsch. Mein Korrektor hat daneben geschrieben: "Dass die Waffe ungeladen ist, ist deshalb unbeachtlich, weil es auf die Bedrohung aus Sicht des Opfers ankommt."
Das stimmt aber auch nicht, oder? Ich hab das nochmal nachgelesen und hab keinen Nachweis gefunden, in dem das vertreten wird. Hab ich etwas übersehen?
Ungeladene Pistole, Bedrohungssituation aus Opfersicht?
Moderator: Verwaltung
- dionysos
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Ungeladene Pistole, Bedrohungssituation aus Opfersicht?
Chuck Norris missbrauchte in seiner Kindheit katholische Priester.
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Der Korrektor meint wohl 250 I 1b)
- Waffe ist es hier imo nicht, weil die nicht einsatzbereit ist (ist ungeladen), Lit: Joecks, 250 sowie BGH...
- als anderes Werkzeug: typisches Problem "Verwendungsvorbehalt" (Einsatz als Schlagwaffe) etc... > Lies Wessels BT
> Die Mittel des 250 I 1b) kennzeichnet, dass die obj. ungefährlich sind, aber zur Bedrohung benutzt werden. Passt wie ich finde recht gut :-)
- Waffe ist es hier imo nicht, weil die nicht einsatzbereit ist (ist ungeladen), Lit: Joecks, 250 sowie BGH...
- als anderes Werkzeug: typisches Problem "Verwendungsvorbehalt" (Einsatz als Schlagwaffe) etc... > Lies Wessels BT
> Die Mittel des 250 I 1b) kennzeichnet, dass die obj. ungefährlich sind, aber zur Bedrohung benutzt werden. Passt wie ich finde recht gut :-)
- dionysos
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