Klagänderung wieder vergessen...
Moderator: Verwaltung
- caze
- Power User
- Beiträge: 359
- Registriert: Samstag 11. März 2006, 16:04
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
Klagänderung wieder vergessen...
Hallo zusammen!
Ich stehe gerade vor folgender Frage:
Bezüglich einer Nebenforderung wurde auf richterlichen Hinweis im schriftlichen Vorverfahren ein Teil der Ford. zurückgenommen (eben ein paar Euro weniger). Im Antrag zum Ende der mündlcihen Verhandlung hat der Kläger aber nur noch Bezug genommen auf seinen alten Schriftsatz, in dem er noch die paar Euro zuviel gefordert hat.
Schlägt die "Rücknahme" jetzt durch oder muss ich jetzt tatsächlich die KLage in Bezug auf die paar Euro als unbegründet zurückweisen?
Ich hoffe, mir kann da jemand helfen. Im Voraus schon mal Vielen Dank!!!
Ich stehe gerade vor folgender Frage:
Bezüglich einer Nebenforderung wurde auf richterlichen Hinweis im schriftlichen Vorverfahren ein Teil der Ford. zurückgenommen (eben ein paar Euro weniger). Im Antrag zum Ende der mündlcihen Verhandlung hat der Kläger aber nur noch Bezug genommen auf seinen alten Schriftsatz, in dem er noch die paar Euro zuviel gefordert hat.
Schlägt die "Rücknahme" jetzt durch oder muss ich jetzt tatsächlich die KLage in Bezug auf die paar Euro als unbegründet zurückweisen?
Ich hoffe, mir kann da jemand helfen. Im Voraus schon mal Vielen Dank!!!
- Christian aus Mainz
- Mega Power User
- Beiträge: 2097
- Registriert: Dienstag 11. Mai 2004, 18:07
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
- caze
- Power User
- Beiträge: 359
- Registriert: Samstag 11. März 2006, 16:04
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
- Christian aus Mainz
- Mega Power User
- Beiträge: 2097
- Registriert: Dienstag 11. Mai 2004, 18:07
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- bilguer
- Mega Power User
- Beiträge: 2753
- Registriert: Montag 28. November 2005, 11:50
- Ausbildungslevel: RA
- caze
- Power User
- Beiträge: 359
- Registriert: Samstag 11. März 2006, 16:04
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
- Baron
- Fossil
- Beiträge: 9032
- Registriert: Dienstag 25. November 2003, 10:25
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- caze
- Power User
- Beiträge: 359
- Registriert: Samstag 11. März 2006, 16:04
- Ausbildungslevel: Student (Sonstiges)
Einspruch.
Der Wille ist doch eindeutig, wenn die Klage ausdrücklich - und auch noch auf Hinweis des Gerichts! - reduziert wurde. Dass da routinemäßig auf den Schriftsatz Bezug genommen wird, ist dagegen offensichtlich ein bloßer "Flüchtigkeitsfehler".
Ob da ein Gebührensprung drin ist oder nicht, kann für die Auslegung überhaupt keine Rolle spielen.
Der Wille ist doch eindeutig, wenn die Klage ausdrücklich - und auch noch auf Hinweis des Gerichts! - reduziert wurde. Dass da routinemäßig auf den Schriftsatz Bezug genommen wird, ist dagegen offensichtlich ein bloßer "Flüchtigkeitsfehler".
Ob da ein Gebührensprung drin ist oder nicht, kann für die Auslegung überhaupt keine Rolle spielen.
Für die Auslegung nicht, das ist richtig. Aber vielleicht für eine praktikable Vorgehensweise.Ob da ein Gebührensprung drin ist oder nicht, kann für die Auslegung überhaupt keine Rolle spielen.
Dass die Rücknahme eine Rücknahme ist, ist auch nicht zweifelhaft. Zweifelhaft ist nur, ob/wie der in der m.V. gestellte Antrag auszulegen ist. Und da könnte man sagen: Der Wortlaut ist eindeutig!Der Wille ist doch eindeutig, wenn die Klage ausdrücklich - und auch noch auf Hinweis des Gerichts! - reduziert wurde.