Examensthemen NRW Juni - Bitte um kurze Zusammenfassung

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Micha79
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Examensthemen NRW Juni - Bitte um kurze Zusammenfassung

Beitrag von Micha79 »

Hat jemand Lust, noch einmal in Kurzform die Themen der acht Klausuren aus NRW zusammenzufassen? Ich weiß, dass es einen anderen Thread gibt, aber bei dem blicke ich nicht ganz durch, was in welchem Land gelaufen ist, außerdem fehlen einige Themen.

Schon mal im Voraus ganz herzlichen Dank und viel Spaß in der Wahlstation

Micha
Gelöschter Nutzer

Re: Examensthemen NRW Juni - Bitte um kurze Zusammenfassung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Micha79 hat geschrieben:Hat jemand Lust, noch einmal in Kurzform die Themen der acht Klausuren aus NRW zusammenzufassen? Ich weiß, dass es einen anderen Thread gibt, aber bei dem blicke ich nicht ganz durch, was in welchem Land gelaufen ist, außerdem fehlen einige Themen.
Meine Einträge, in dem von der bezeichneten Thread, beziehen sich alle auf die Klausuren aus NRW. Hoffe, das hilft dir beim Leseverständnis.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Z1 Klausur NRW: Urteilsklausur

war weitgehend identisch mit HH, B, und Thüringen. Es ging um einen Unfall bei Autorennen. Kannst du bei http://www.jurabilis.de (Verwaister Link automatisch entfernt) nachlesen.


Z2 Klausur NRW: Anwaltsklausur

Mandant ist Vermieter eines Wohn- und Geschäftshauses. Er wurde bisher wenig erfolgreich von einem anderen Anwalt vertreten. Es sind drei Verfahren anhängig.

1. Mieter der Gewerberäume ist mit mehreren Monatsmieten im Rückstand. Der Mandant hat seine Drohung wahr gemacht und dem Mieter Strom, Gas und Wasser abgedreht. Hiergegen hat der Mieter eine einstweilige Vfg erwirkt, die den Mandanten verpflichtet, den Mieter weiterhin zu versorgen. Der Mandant meint, er habe ein Zurückbehaltungsrecht und will gegen einstweilige Vfg vorgehen.

2. Ein anderer Mieter einer Wohnung hat die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt, weil er meint, seine Whg habe nicht die Größe wie im Mietvertrag angegeben. Gutachter ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Whg 12% kleiner sei als im Vertrag angegeben. Der Mandant meint, der Gutachter habe falschen Berechnungsfaktor für den schönen Balkon angesetzt und mündliche Anhörung des Gutachters beantragt. Gericht hat dies per Beschluss abgelehnt, weil die allg Regeln betreffend Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren nicht 1:1 angewendet werden könnten. Dem Mandanten soll geholfen werden.

3. Weil der Mieter der "zu kleinen" Whg die Miete daraufhin um 12% gemindert hatte, hat der Mandant ihn im Urkundsprozess auf Zahlung der ausstehenden Miete verklagt. Gericht hat auf Antrag des beklagten Mieters, Akte aus selbständigem Beweisverfahren beigezogen und Klage wegen bestehenden Minderungsrechts abgewiesen. Mandant will gegen Urteil vorgehen.

Zum Schluss haben wir einer weiteren Mieterin wegen Mietrückständen von vier Monaten im Namen des Mandanten die Kündigung des zeitlich unbefristeten Mietverhältnisses ausgesprochen. Frage: Wie berechnet sich unserer Honorar?


Z3 Klausur NRW: Urteilsklausur zum ZwVR

Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen Restbetrages aus einem zwischen ihm und dem Kläger zu 1) geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über 13.000,-. Zwischen den Parteien war strittig, ob die Voraussetzung einer in dem Vergleich aufgenommen Verzichtsklausel auf den Restbetrag von 3000,- vorlagen.

Außerdem hatte der Beklagte einen PfÜB für Forderungen des Klägers zu 1) gegen dessen Bank aus Girovertrag erwirkt. Angeblich wurde das Konto jedoch nur zur Verwaltung von Mieteinkünften verwandt, die der Klägerin zu 2) zustanden. Kläger zu 1) war angeblich Hausverwalter und somit lediglich Treuhänder. Klägerin zu 2) hat beantragt, Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig zu erklären.


Z4 Klausur NRW: Anwaltsklausur

Im 1. Teil der Klausur hat die Mandantin erstinstanzlich gegen einen Dritten auf Bewilligung der Löschung einer im Grundbuch zugunsten des Dritten eingetragenen Vormerkung bzgl. eines Grundstücks ihres Ehemannes geklagt. Ihr Ehemann hatte das Grundstück an den Dritten verkauft und ihm zur Sicherng seines Auflassungsanspruchs eine Vormerkung bestellt, obwohl das Grundstück sein wesentliches Vermögen war. Das Ausgangsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Mandantin hier noch nicht die Vermögensverhältnisse ihres Mannes unter Beweis gestellt hat. Die Erfolgsaussichten einer Berufung sollten begutachtet werden.

Im 2. Teil ist die Mandantin neben ihrem Ehemann auf Werklohn verklagt worden, obwohl lediglich ihr Ehemann den Auftrag erteilt hatte. Sie will nicht zahlen. Außerdem will sie Schadenersatz von der Klägerin, weil deren Angestellter bei einen Besichtungstermin (vor Abschluss des Werkvertrages) im Haus der Eheleute aus Unachtsamkeit eine teure Vase der Mandantin umgeworfen hat. Einziger Zeuge dieses Vorfalls ist der mitverklagte Ehemann. Es sollte ein Gutachten geschrieben sowie je nach Ausgang des Gutachtens ein Schriftsatz an das Gericht oder die Mandantin entworfen werden.


S2 Klausur NRW: Erfolgsaussichten einer Revision aus StA Sicht.

Vier Angeklagte jeweils wegen gewerbsmäßigen Eingehungsbetruges schuldig gesprochen.

Mein Eindruck:
Zum überwiegenden Teil Überprüfung, ob Feststellungen Verurteilungen tragen; Strafzumessung problematisch; kaum Verfahrensfehler.


V1 Klausur NRW: Urteilsklausur

War identisch mit B, ging um § 48VwVfG, Ausländer- bzw StaatsangehörigkeitsR.
Grundlage des Aktenstücks war folgender Fall aus Berlin:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... 11391.html


V2 Klausur NRW: Widerspruchsverfahren
In der Sache ging es um POR, StVO und StrWG NW. Erfolgsaussichten des Widerspruchs waren zu begutachten und Widerspruchsbescheid zu entwerfen.
Micha79
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Beitrag von Micha79 »

Vielen Dank!
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