Sind Kommentatoren einzelner Paragraphen Miturheber an dem gesamten Kommentar? Meine (verwirrten) Überlegungen:
§ 8 I UrhG: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber eines Werkes."
Es kommt also auf die Möglichkeit getrennter wirtschaftlicher Vewertung an (so auch Schricker, Rn. 278). Laut Schricker sind Kommentierungen einzelner Paragraphen "unselbeständige Teile eines von Miturhebern geschaffenen einheitlichen Werkes".
Gleichzeitig meint Schricker, dass sich die Miturheberschaft auf die Zusammenarbeit innerhalb der selben Werkart beschränkt. Sein Bsp.: Bei Asterix-Heften, bei denen Zeichnung und Text zu einer Einheit verschmolzen sind, liegen gesondert verwertbare, lediglich verbundene Werke vor. "Eine getrennte Verwertung solcher Werke mag wirtschaftlich unvernünftig sein, möglich bleibt sie aber dennoch." (Rn. 280).
Bedeutet das also, dass eine Kommentator Miturheber (auch) der Kommentierung eines anderen Paragraphen sein kann, die er noch nie zuvor gesehen hat und mit der er überhaupt nichts zu tun hat? Braucht der Autor der Kommentierung eines bestimmten Paragraphen wirklich die Einwilligung der anderen Miturheber, um einen von ihm geschaffenen Text auch noch anderweitig zu verwerten (§ 8 II 1 UrhG: "Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu" - auch wenn sie diese nicht wider Treu und Glauben verweigern dürften, S. 2)?? Kommt mir komisch vor.
[UrheberR] Juristische Kommentare - Miturheberschaft
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- dionysos
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[UrheberR] Juristische Kommentare - Miturheberschaft
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Das ist auch durchaus streitig. Bei Möhring/Nicolini kann man aus § 8 Rn 13 auch leise Zweifel an dieser Literaturmeinung herauslesen. Begründet wird das wohl damit, dass du die Kommentar-Teile erst noch bearbeiten musst, um sie anderweitig sinnvoll zu verwerten (was ich aber auch bezweifle - wenn Medicus seine Müko-Kommentierungen auf eine Homepage stellen würde, würde mir als Nutzer das auch als Einzelwerk reichen, gerade weil das ja thematische Blöcke sind).
Gerade bei so engen Zusammenhängen wie einem Comic oder einem Lied muss man aber ja die einzelnen Werkarten auch idR erstmal bearbeiten (und damit neue Werke herstellen), und trotzdem geht man dort nicht von Miturheberschaft aus. Ich schließe mich deinen Zweifeln an
Gerade bei so engen Zusammenhängen wie einem Comic oder einem Lied muss man aber ja die einzelnen Werkarten auch idR erstmal bearbeiten (und damit neue Werke herstellen), und trotzdem geht man dort nicht von Miturheberschaft aus. Ich schließe mich deinen Zweifeln an
- dionysos
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Danke, veltina, für deine Antwort. Das beruhigt mich jetzt schon ein bissl, weil Schack seine Lösung als die Wahrheit, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit präsentiert...veltina hat geschrieben:Ich schließe mich deinen Zweifeln an
Völlig by the way: Weißt du, wer nach schweizer Recht Urheber von in Trance Gesprochenem ist? Antwort: Das Medium (ok, wenig spektakulär). Die Begründung des schweizer Gerichts ist aber göttlich: Urheber des Gesagten kann nur das Medium sein, weil "jenseitige Wesen keine Subjekte schweizerischen Rechts sind"...
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Re: [UrheberR] Juristische Kommentare - Miturheberschaft
Dass das die h. Literaturmeinung sein soll, ist echt seltsam. Hätte es genau umgekehrt gesehen. Einzelne Kommentierungen lassen sich doch zumindest abstrakt ohne Weiteres getrennt und unbearbeitet verwerten.dionysos hat geschrieben: § 8 I UrhG: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber eines Werkes."
Es kommt also auf die Möglichkeit getrennter wirtschaftlicher Vewertung an (so auch Schricker, Rn. 278). Laut Schricker sind Kommentierungen einzelner Paragraphen "unselbeständige Teile eines von Miturhebern geschaffenen einheitlichen Werkes".
Gleichzeitig meint Schricker, dass sich die Miturheberschaft auf die Zusammenarbeit innerhalb der selben Werkart beschränkt. Sein Bsp.: Bei Asterix-Heften, bei denen Zeichnung und Text zu einer Einheit verschmolzen sind, liegen gesondert verwertbare, lediglich verbundene Werke vor. "Eine getrennte Verwertung solcher Werke mag wirtschaftlich unvernünftig sein, möglich bleibt sie aber dennoch." (Rn. 280).
Man stelle sich einen dreibändigen BGB-Kommentar vor, der von drei Urhebern geschaffen wurde, jeder einen Band.
Wenn jemand nur Interesse am (damaligen) neuen Schuldrecht hat, wird er sich auch nicht alle drei Exemplare kaufen.
Ausprägungen des EsoterikboomsVöllig by the way: Weißt du, wer nach schweizer Recht Urheber von in Trance Gesprochenem ist? Antwort: Das Medium (ok, wenig spektakulär). Die Begründung des schweizer Gerichts ist aber göttlich: Urheber des Gesagten kann nur das Medium sein, weil "jenseitige Wesen keine Subjekte schweizerischen Rechts sind"...
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Re: [UrheberR] Juristische Kommentare - Miturheberschaft
Dieses Beispiel ist sehr sonderbar, lebt doch ein Asterix-Heft von der Kombination von Text und Bild. Weder Text noch Bild sind allein witzig!dionysos hat geschrieben:
Gleichzeitig meint Schricker, dass sich die Miturheberschaft auf die Zusammenarbeit innerhalb der selben Werkart beschränkt. Sein Bsp.: Bei Asterix-Heften, bei denen Zeichnung und Text zu einer Einheit verschmolzen sind, liegen gesondert verwertbare, lediglich verbundene Werke vor. "Eine getrennte Verwertung solcher Werke mag wirtschaftlich unvernünftig sein, möglich bleibt sie aber dennoch." (Rn. 280).
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Re: [UrheberR] Juristische Kommentare - Miturheberschaft
Meine Rede. Irgendwie beruhigend, dass ich nicht der einzige bin, der diese Argumentation für seeeeeeeeeeeehhhhhr zweifelhaft hält.Pseudonym hat geschrieben:Dass das die h. Literaturmeinung sein soll, ist echt seltsam. Hätte es genau umgekehrt gesehen. Einzelne Kommentierungen lassen sich doch zumindest abstrakt ohne Weiteres getrennt und unbearbeitet verwerten.
In dem Fall würde aber wahrscheinlich kaum jemand auf die Idee kommen, Miturheberschaft anzunehmen. Dass sich die Anteile (am Gesamtwerk) gesondert verwerten lassen, ergibt sich doch schon aus dem Umstand, dass die Bände einzeln zu kaufen sind.Pseudonym hat geschrieben:Man stelle sich einen dreibändigen BGB-Kommentar vor, der von drei Urhebern geschaffen wurde, jeder einen Band.
Wenn jemand nur Interesse am (damaligen) neuen Schuldrecht hat, wird er sich auch nicht alle drei Exemplare kaufen.
Genau. Dann stellt sich aber die Frage, an welchen Kriterien man überhaupt die getrennte Verwertbarkeit festmachen will, wenn die wirtschaftliche Unvernünftigkeit es keine Rolle spielen soll.Frittenverkäufer hat geschrieben:Dieses Beispiel ist sehr sonderbar, lebt doch ein Asterix-Heft von der Kombination von Text und Bild. Weder Text noch Bild sind allein witzig!
Nach Schack ist aber auch dann die Miturheberschaft nicht ausgeschlossen, wenn die einzelnen Beiträge voneinander eindeutig abgrenzbar sind.
Mir fallen jedenfalls keine weiteren Kriterien mehr ein, die man heranziehen könnte. Ich werde also weiter müssen.
Euch allen nachher viel Spaß beim Spiel!
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