Arbeitsrecht: § 8 EntgeltfortzahlungsG
Moderator: Verwaltung
- Bart Wux
- Mega Power User
- Beiträge: 1759
- Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Arbeitsrecht: § 8 EntgeltfortzahlungsG
Der § 8 Entgeltusw. sagt ja, daß auch im Fall einer Kündigung wegen Krankheit der Fortzahlunsganspruch besteht.
Frage heute war nur: Wie lange?
Angenommen, A hat nur 4 Wochen Kündigungsfrist (bzw. halt einen Monat), aber Anspruch auf volle 6 Wochen Fortzahlung nach § 3 Entgeltusw.
Bekommt A dann nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Geld oder die vollen 6 Wochen, also noch 2 Wochen über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus?
So genau wußte das heut auch unser Prof nämlich nicht.
Meine Meinung:
Wenn da steht: "Anspruch wird nicht berührt", dann heißt das für mich, es wird so getan, als sei da nichts, was den Anspruch angreifen könnte.
Außerdem wird ja in § 8 II ein Fall geregelt, der den Anspruch eben MIT Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden läßt, was mich zur Annahme bringt, daß das in I gerade nicht so sein sollte.
Wer weiß, wie das aussieht?
Frage heute war nur: Wie lange?
Angenommen, A hat nur 4 Wochen Kündigungsfrist (bzw. halt einen Monat), aber Anspruch auf volle 6 Wochen Fortzahlung nach § 3 Entgeltusw.
Bekommt A dann nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Geld oder die vollen 6 Wochen, also noch 2 Wochen über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses hinaus?
So genau wußte das heut auch unser Prof nämlich nicht.
Meine Meinung:
Wenn da steht: "Anspruch wird nicht berührt", dann heißt das für mich, es wird so getan, als sei da nichts, was den Anspruch angreifen könnte.
Außerdem wird ja in § 8 II ein Fall geregelt, der den Anspruch eben MIT Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden läßt, was mich zur Annahme bringt, daß das in I gerade nicht so sein sollte.
Wer weiß, wie das aussieht?
"Attempted murder. Now honestly, what is that? Do they give a Nobel Prize for attempted chemistry?"
Robert Underdunk Terwilliger
Robert Underdunk Terwilliger
Sehe ich auch so. Die Regelung soll dem ArbN seine Rechte sichern, falls der ArbG aus Anlass der Krankheit kündigt. Daher bleibt der EFZ-Anspruch für die ganzen 6 Wochen erhalten. Der Wortlaut "wird nicht berührt" ist insoweit auch recht eindeutig (so verstehe ich auch den ErfK, vgl. Rn. 1 zu § 8 EFZG).
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
BAG, Urteil vom 26. 5. 1999 - 5 AZR 476/98 (LAG Berlin, Urteil vom 21. 1. 1998 - 15 Sa
118/97)
118/97)
Für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnissesist ein Entgeltfortzahlungsanspruch
auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben. Etwas anderes gilt
nur unter den Voraussetzungen des § 8 I 1 EFZG. Nach dieser Vorschrift wird der Anspruch
auf Fortzahlungdes Arbeitsentgelts „nicht dadurch berührt„, daß der Arbeitgeber das
Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Die Regelung soll verhindern,
daß sich der Arbeitgeber zu Lasten der Sozialversicherung der gesetzlichen
Entgeltfortzahlungspflicht entzieht. Zugleich soll sie den Arbeitnehmer davor bewahren, noch
während der Erkrankung einen anderen Arbeitsplatz suchen zu müssen (Schaub, ArbeitsR-
Hdb. 8. Aufl., § 98 IV 2; Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge, Entgeltfortzahlungsgesetz, 4. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 4). Zudem wäre es widersprüchlich, wenn dem erkrankten Arbeitnehmer zwar der
Schutz des Entgeltfortzahlungsgesetzeseingeräumt würde, es dem Arbeitgeber aber möglich
wäre, ihm diesen Schutz durch eine wegen der Erkrankung ausgesprochene Kündigung
wieder zu entziehen (BAG, AP Nr. 2 zu § 6 LohnFG; Schmitt, EFZG, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 3).
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
im netz gefunden ... die pdf-datei findet er leider nicht ... deshalb nur die html-version
klick (Verwaister Link http://66.249.93.104/search?q=cache:rCpedyFCQqQJ:https://cms.uni-augsburg.de:40443/Preview/wagnsabi/be9f24fba066c2a901fa6b750e02a89e/mastertemplate/3/jura/prof/buchner/lehre_studium/ss_05/ag_arbr/dl_ag_arbr/ag_04/bag_26_05_1999_5_azr_476_98.pdf anspruch § 8 jura Entgeltfortzahlungsgesetz kündigung&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=9&client=firefox-a automatisch entfernt)
aber wirklich unheimlich
klick (Verwaister Link http://66.249.93.104/search?q=cache:rCpedyFCQqQJ:https://cms.uni-augsburg.de:40443/Preview/wagnsabi/be9f24fba066c2a901fa6b750e02a89e/mastertemplate/3/jura/prof/buchner/lehre_studium/ss_05/ag_arbr/dl_ag_arbr/ag_04/bag_26_05_1999_5_azr_476_98.pdf anspruch § 8 jura Entgeltfortzahlungsgesetz kündigung&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=9&client=firefox-a automatisch entfernt)
aber wirklich unheimlich
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- Bart Wux
- Mega Power User
- Beiträge: 1759
- Registriert: Montag 24. November 2003, 20:50
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
- TaxMan
- Urgestein
- Beiträge: 8335
- Registriert: Montag 14. März 2005, 18:59
- Ausbildungslevel: Wirtschaftsjurist
das klischee 2 juristen 3 meinungen muss halt bedient werdenBart Wux hat geschrieben:Dann frage ich mich, warum wir da heute in der Stunde so'n Wirbel darum gemacht haben...aber wir haben da auch eine eigene Opposition im Kurs, die muß immer aA sein...
Wer bei Vermietungs- und Gewinneinkünften keinen Steuerberater aufsucht, handelt i.d.R. grob fahrlässig.
- schlafkatze
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5532
- Registriert: Samstag 3. April 2004, 14:04
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
da hilft nur "der nächste diskussionsbeitrag kostet € 50".Bart Wux hat geschrieben:Dann frage ich mich, warum wir da heute in der Stunde so'n Wirbel darum gemacht haben...aber wir haben da auch eine eigene Opposition im Kurs, die muß immer aA sein...
Der öffentliche Dienst braucht gar nicht für sich zu werben. Das ist wie Freibier auf der Wiesn, da braucht es auch keine konzertierten Marketinganstrengungen.
j 20.07.07
j 20.07.07