Strafbarkeit des Schummlers?
Moderator: Verwaltung
-
- Super Power User
- Beiträge: 1163
- Registriert: Freitag 18. November 2005, 13:18
- Ausbildungslevel: Au-was?
Strafbarkeit des Schummlers?
Hallo!
Morgen besprechen wir in der Übung im Strafrecht einen Fall, wo jemand (A) einen Bekannten (B) eine Klausur für sich schreiben ließ. Die Aufsichtsperson (P) bemerkte dies, sagte aber nichts. Der B unterzeichnete mit dem Namen des A und bestand die Klausur nicht.
Strafbarkeiten?
Meine bisherigen Überlegungen:
B: 263, 22; 267
A: 263, 22; 267; 26
P: 263, 22; 267; 27
Habe ich etwas wichtiges vergessen? Vielen Dank für Tips!
Morgen besprechen wir in der Übung im Strafrecht einen Fall, wo jemand (A) einen Bekannten (B) eine Klausur für sich schreiben ließ. Die Aufsichtsperson (P) bemerkte dies, sagte aber nichts. Der B unterzeichnete mit dem Namen des A und bestand die Klausur nicht.
Strafbarkeiten?
Meine bisherigen Überlegungen:
B: 263, 22; 267
A: 263, 22; 267; 26
P: 263, 22; 267; 27
Habe ich etwas wichtiges vergessen? Vielen Dank für Tips!
- schlemil
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Dienstag 10. Januar 2006, 15:42
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 185
- Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55
Seid ihr sicher, dass hier 267 erfüllt ist? Der Klassiker ist zwar der von euch beschriebene, dass einer die Klausur eines anderen unterschreibt. Das passt hier nicht.
Aber der A wusste doch und war damit einverstanden, dass B für ihn die Klausur schreibt. Er wollte sich die Gedankenerklärung die in der Urkunde verkörpert ist zurechnen lassen und als dessen Aussteller erkennbar sein. Das ist doch ähnlich, wie wenn ich jemand die Erlaubnis erteile, einen Scheck in meinem Namen auszufüllen und meine Unterschrift darunter zu setzen. Dann ist § 267 doch auch - oder?
Allerdings fällt mir sonst auch nichts ein, was in Betracht kommen könnte.
Aber der A wusste doch und war damit einverstanden, dass B für ihn die Klausur schreibt. Er wollte sich die Gedankenerklärung die in der Urkunde verkörpert ist zurechnen lassen und als dessen Aussteller erkennbar sein. Das ist doch ähnlich, wie wenn ich jemand die Erlaubnis erteile, einen Scheck in meinem Namen auszufüllen und meine Unterschrift darunter zu setzen. Dann ist § 267 doch auch - oder?
Allerdings fällt mir sonst auch nichts ein, was in Betracht kommen könnte.
Wenn sich jemand als geistiger Austeller eine Erklärung eines anderen zurechnen lassen will, dann müsste:
1. Der Vertreter den Vertretenen tasächlich vertreten wollen,
2. Der Vertretene sich vertreten lassen wollen UND
3. Die Vertretung ZULÄSSIG sein.
Korrigier mich, wenn ich falsch liege, aber dass man sich bei Klausuren vertreten lassen darf, wäre mir neu.
(Falls doch eröffnet einem das ja ungeahnte Möglichkeiten. Mmm, würde mich jemand zum schreiben eines Prädkatsexamen vertreten? )
1. Der Vertreter den Vertretenen tasächlich vertreten wollen,
2. Der Vertretene sich vertreten lassen wollen UND
3. Die Vertretung ZULÄSSIG sein.
Korrigier mich, wenn ich falsch liege, aber dass man sich bei Klausuren vertreten lassen darf, wäre mir neu.
(Falls doch eröffnet einem das ja ungeahnte Möglichkeiten. Mmm, würde mich jemand zum schreiben eines Prädkatsexamen vertreten? )
Du hast recht: Wenn geistiger und körperlicher Aussteller auseinander fallen, ist grds. die unechtheit indiziert. Eine Ausnahme besteht nur bei zulässigem Handeln unter fremdem Namen. Dieses kommt aber nicht in Betracht, wenn Gesetz oder - wie hier - der Rechtsverkehr die höchstpersönliche Errichtung der Urkunde verlangen. 267 also (+)
Dass dieses Ergebnis wohl auch klausurtaktisch richtig sein muss, sieht man auch daran, dass ansonsten in Bezug auf die anderen Personen kaum noch eine Prüfung stattfinden könnte.
Dass dieses Ergebnis wohl auch klausurtaktisch richtig sein muss, sieht man auch daran, dass ansonsten in Bezug auf die anderen Personen kaum noch eine Prüfung stattfinden könnte.
- schlemil
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Dienstag 10. Januar 2006, 15:42
Also der Klassiker sagt gerade, dass es darauf ankommt, wer sich die Erklärung geistig zueigen macht und zurechnen lassen muss, da sehe ich hier nicht recht, wieso hier etwas anderes gelten sollte, das ist doch hier eggeben, mit Vertretungsrecht hat das nichts zu tun
Also, wenn Ihr hier schon so (schief) argumentiert, möchte ich anführen, dass man unbedingt vielleicht auch noch schwere Umweltverschmutzung oder Körperverletzung im Amt prüfen sollte.
Also, wenn Ihr hier schon so (schief) argumentiert, möchte ich anführen, dass man unbedingt vielleicht auch noch schwere Umweltverschmutzung oder Körperverletzung im Amt prüfen sollte.
Wenigsten argumentieren wir überhaupt, anstatt auf irgendeine "Klassiker-Entscheidung" zu verweisen und sämtliche Dogmatik dabei außer Acht zu lassen. Ich weiß auch immer noch nicht, welchen Fall Du meinst, befürchte aber, dass Colian mit seiner Annahme richtig lag:
1. Wer ersteint als geistiger Urheber der Urkunde?
-> A.
B hat schließlich in As Namen unterschrieben.
2. Ist der so erscheinende Urherb identisch mit dem tatsächlichen Aussteller?
-> nein.
--> dann ist grds. von der Unechtheit auszugehen.
3. Ausnahme: zulässiges Handeln unter fremdem Namen.
Voraussetzungen:
a) Wille des tatsächlichen Ausstellers B zur Vetretung des A (+)
b) Wille des A zum Tatzeitpunkt vertreten werden zu wollen (+)
c) rechtliche Befugnis zur Vertretung
zB Vollmacht, gesetzliche Vertretungs; aber (-), wenn Gesetz oder Rechtsverekhr die persönliche Errichtung der Urkunde vorsehen!!!
Das ist hier der Fall: vgl. RGSt, 68, 240.
Anders wäre es tatsächliche, wenn A die von B erstellte Urkunde selbst unterschrieben hätte. Dann hätte er sie sozusagen zu seiner eigenen gemacht, so dass dann keine Unechtheit vorläge. Hier liegt der Fall - wie nun bereits lang und breit beschrieben- aber gerade anders.
Bei der Prüfung der Unechtheit ist wie folgt vorzugehen:Colian hat geschrieben:Hier hat schließlich B auch die Klausur unterschrieben. Ich glaube du spielst auf den Fall an, in dem B die Klausur nur geschrieben hat, jedoch A die Klausur unterschrieb. Da wäre 267 tatsächlich nicht einschlägig.
1. Wer ersteint als geistiger Urheber der Urkunde?
-> A.
B hat schließlich in As Namen unterschrieben.
2. Ist der so erscheinende Urherb identisch mit dem tatsächlichen Aussteller?
-> nein.
--> dann ist grds. von der Unechtheit auszugehen.
3. Ausnahme: zulässiges Handeln unter fremdem Namen.
Voraussetzungen:
a) Wille des tatsächlichen Ausstellers B zur Vetretung des A (+)
b) Wille des A zum Tatzeitpunkt vertreten werden zu wollen (+)
c) rechtliche Befugnis zur Vertretung
zB Vollmacht, gesetzliche Vertretungs; aber (-), wenn Gesetz oder Rechtsverekhr die persönliche Errichtung der Urkunde vorsehen!!!
Das ist hier der Fall: vgl. RGSt, 68, 240.
Anders wäre es tatsächliche, wenn A die von B erstellte Urkunde selbst unterschrieben hätte. Dann hätte er sie sozusagen zu seiner eigenen gemacht, so dass dann keine Unechtheit vorläge. Hier liegt der Fall - wie nun bereits lang und breit beschrieben- aber gerade anders.
- schlemil
- Super Power User
- Beiträge: 1183
- Registriert: Dienstag 10. Januar 2006, 15:42
hab die Entscheidung jetzt zugegeben nicht parat und gelsen.
oweit ich mich dunkel erinnere, besagt sie aber sinngemäß, daß als Autor erscheint und solcher auch tatsächlich ist, von wem die Urkunde geistig herrührt, wer sie sich geistig, zu eigen macht, bei einer Klausur eben der, für den und auf dessen Namen sie gewertet werden soll, vorliegend also A
Auf den Akt der Unterschrift kann es dann wohl nicht mehr entscheidend ankommen
Mit Handeln unter fremden Namen und Vertretungsrecht hat das nichts zu tun, weil eben niemand als Verteter unter fremden NAmen auftritt, was bei iner Kalusur auch recht merkwürdig wäre.
Ich lasse mich gerne natürlich auuch etwas besseren belehren, falls ich den Klassiker falsch verstanden haben sollte, ich hab ihn jetzt halt nicht mehr pparat, nur dunkel in Erinnerung.
Ansonsten würde ich vorschlagen, vielle3icht noch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort anzuprüfen, der könnte meiner MEiiung nach auch durchgfehen.
oweit ich mich dunkel erinnere, besagt sie aber sinngemäß, daß als Autor erscheint und solcher auch tatsächlich ist, von wem die Urkunde geistig herrührt, wer sie sich geistig, zu eigen macht, bei einer Klausur eben der, für den und auf dessen Namen sie gewertet werden soll, vorliegend also A
Auf den Akt der Unterschrift kann es dann wohl nicht mehr entscheidend ankommen
Mit Handeln unter fremden Namen und Vertretungsrecht hat das nichts zu tun, weil eben niemand als Verteter unter fremden NAmen auftritt, was bei iner Kalusur auch recht merkwürdig wäre.
Ich lasse mich gerne natürlich auuch etwas besseren belehren, falls ich den Klassiker falsch verstanden haben sollte, ich hab ihn jetzt halt nicht mehr pparat, nur dunkel in Erinnerung.
Ansonsten würde ich vorschlagen, vielle3icht noch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort anzuprüfen, der könnte meiner MEiiung nach auch durchgfehen.