Ist das jetzt neuerdings üblich: richtlinienkonforme Auslegung im StrafR? Effet utile?
Vgl. BGH NStZ 2006, 343, 344 (zum Verhältnis von Geldwäsche und Hehlerei): "Damit kann eine Gesetzesauslegung, welche den Anwendungsbereich der leichtfertigen Geldwäsche über den Gesetzeswortlaut hinaus einschränkt, nicht bestmöglich den diesen europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zu Grunde liegenden Grundgedanken entsprechen."
Richtlinienkonforme Auslegung im StrafR?
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Richtlinienkonforme Auslegung im StrafR?
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
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Wo muss man eigentlich Klage einlegen, wenn ein Strafgericht der letzten Instanz seine Auslegung maßgeblich auf eine ins dt. Recht umgesetzte EG-Richtlinie stützt? BVerfG?
Und worauf stützt man solch eine Klage? Das Gesetzmäßigkeitsprinzip ist ja aufgrund der Umsetzung eingehalten.
Und worauf stützt man solch eine Klage? Das Gesetzmäßigkeitsprinzip ist ja aufgrund der Umsetzung eingehalten.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)