also, kleinstappartments (studentenwohnungen) mit ca. 15 m² sind keine wohnungen im Sinne von § 5 II GrStg (BFH II R 210/83) und unter bestimmten bedingungen (gemeinschaftsteeküche) auch nicht im sinnde von § 10e EStG (BFH X R 141/94).
kann mir jetzt jemand im rahmen meiner rechtsvergleichenden studie sagen, ob solche appartsments als wohnungen im sinne des bewertungsgesetzes gelten, möglichst mit rechtsprechungshinweis?
cam
wohnung im sinne des bewertungsgesetzes?
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