§ 226 und spezifischer Risikozusammenhang

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

§ 226 und spezifischer Risikozusammenhang

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Bei § 226 muss die Körperverletzung (§ 223 I) kausal für die schweren Folgen nach § 226 I gewesen sein (conditio-sine-qua-non-Formel).

Soweit so gut.

Jetzt muss darüber hinaus aber noch ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 I) und schwerer Folge bestehen.

Aber irgendwie versteh ich dort die Meinungen nicht. Hab im LK, NK, Kindhäuser nachgelesen, in den Aufsätzen von Prof. Sowada in der JURA, aber ich versteh das einfach nicht.

Die h.M. lässt es ausreichen, wenn die Körperverletzungshandlung die schwere Folge herbeiführt.
Bsp: Schlag mit der Pistole auf den Kopf, Schuss löst sich, der andere erblindet. Hier liegt Risiko-Zus. vor. § 226 I (+)

Aber wie geht die andere Ansicht vor....Ich versteh das einfach nicht. :-k
Die verlangt dass sich " die schwere Folge gerade aus dem vorsätzlich zugefügten Körperverletzungserfolg" entwickeln muss. :-k :-k :-k :-k :-k :-k :-k :-k

Habt ihr dafür Bsp. oder versteht ihr was damit gemeint ist?
strafrechtler
Power User
Power User
Beiträge: 577
Registriert: Freitag 30. September 2005, 09:17

Beitrag von strafrechtler »

Diese Ansicht steckt die Grenzen einfach enger, Du wirst also keinen Fall finden, in dem sie zu 226 kommt, die hM aber nicht. Fall, in dem beide zu 226 kommen: A verletzt B ohne Tötungsabsicht, aber gewollt schwer mit einem Messer, später verblutet B (äh, ok, 227, aber das ist ja egal). "Erfolg" ist der vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungserfolg an sich, und der begründet beim Schlag mit einer Pistole nun einmal keine Lebensgefahr/226-Folge-Gefahr.
Lacan
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 1896
Registriert: Sonntag 20. November 2005, 17:04
Ausbildungslevel: RA

Re: § 226 und spezifischer Risikozusammenhang

Beitrag von Lacan »

Pokerface hat geschrieben:Jetzt muss darüber hinaus aber noch ein spezifischer Risikozusammenhang zwischen Grunddelikt (§ 223 I) und schwerer Folge bestehen.
"Risikozusammenhang" bedeutet mE in einem ersten Schritt eine systematische, am Strafrahmen orientierte Auslegung (vgl. Kudlich ZStW 115 (2003), 1, 7 für § 277), die den durch § 226 in seinem Strafrahmen erweiterten Tatbestand des § 223 eingrenzen soll: der erhöhte Strafrahmen des § 226 gegenüber § 223 soll bedeuten, dass an die Körperverletzung nach § 226 höhere Anforderungen zu stellen sind, als es der § 223 tut - dass sie irgendwie gefährlicher sein muss. Dabei ist die erhöhte Gefährlichkeit der Handlung bereits durch die schwere Folge indiziert.

Es kann aber Gründe geben, warum die schwere Folge ausnahmsweise nicht auf die Gefährlichkeit der Handlung zurückzuführen ist. Wenn man sagt, es müsse sich das vom Täter mit der Verletzungshandlung gesetzte Risiko realisieren, ist das bloß eine positive Umschreibung dafür, dass der erforderliche Zusammenhang der KV zur schweren Folge fehlt, wenn sich die vom Täter vorgenommene Handlung (ausnahmsweise, also trotz der schweren Folge) nicht als eine riskante Entscheidung darstellt. Hat der Täter etwa das Opfer nur leicht am Auge verletzt und lässt das Opfer dieses nicht richtig behandeln und verliert deswegen sein Augenlicht (tolles Wort!), müsste man nach der Kausalität gefragt den Zusammenhang bejahen. Es verwirklicht sich hier aber nicht das Risiko der Entscheidung des Täters sondern das der Entscheidung des Opfers. Der Risikozusammenhang fehlt.
Vernunft – ein anderer Ausdruck für Ahnungslosigkeit in Bezug auf Widersprüche zwischen Zwecken und Mitteln (Luhmann)
BlaBla
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 185
Registriert: Mittwoch 14. Januar 2004, 11:55

Beitrag von BlaBla »

Ansichten wie bei 227. Siehe dort. Ursache des Problems ist der Wortlaut des 223. das steht nur Körperverletzung & gerade nicht "KV-Handlung" bzw "KV-Erfolg".
Antworten