Hi,
folgendes Testament:
"Ich setze meine beiden Kinder je zur Hälfte als Erben ein.
Das Anwesen in der X-Straße darf nicht verkauft, verschenkt oder getauscht werden."
Datum, Unterschrift
Handelt es sich hier bei dem Wunsch des Erblassers, dass das Grundstück nicht verkauft werden darf, um nichts als einen Wunsch, dessen Nichtbeachtung keine Folgen hat?
Was ist insbesondere, wenn die zwei Kinder in Streit über die Verwertung der Immobilie geraten und eines die zwangsweise Verwertung per Teilungsversteigerung beantragt? Hat der Gegner irgendwelche Ansprüche?
Ich meine nein. Bin mir aber nicht ganz sicher.
Gibts Meinungen hierzu?
[Erbrecht] Testament
Moderator: Verwaltung
- Effi
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Ich halte die Regelung nicht für ein Auseinandersetzungsverbot, sondern für eine Auflage i. S.d. § 2192 BGB.
(vgl. Palandt RdNr. 5 zu § 2192).
Der Miterbe kann also gegen gem § 2194 BGB auf Unterlassung des Verkaufs / Rücknahme des Versteigerungsantrags klagen.
Das Rechtskräftige Urteil müsste dann nach § 894 ZPO die Rücknahmeerklärung des Antragstellers ersetzen.
Oder nicht ? Oder doch ? Hmmmm?
(vgl. Palandt RdNr. 5 zu § 2192).
Der Miterbe kann also gegen gem § 2194 BGB auf Unterlassung des Verkaufs / Rücknahme des Versteigerungsantrags klagen.
Das Rechtskräftige Urteil müsste dann nach § 894 ZPO die Rücknahmeerklärung des Antragstellers ersetzen.
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