Betriebliche Übung

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Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Betriebliche Übung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallole...sagt mal...bei ner Betrieblichen Übung hab ich gerade gelesen,dass sie auch negativ für den Arbeitnehmer sein kann. Meine Frage, die sich jetzt nicht direkt aus dem Lehrbuch lösen lässt....braucht nee negative betriebliche Übung stets nee positive Betriebliche Übung,welche vorangehen muss.
Weil die Vertragsänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geht konkludent ja auch nicht. Die betriebliche negative Übung soll aber gehen?
urlauberin
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Beitrag von urlauberin »

Dazu gibt es definitiv BAG-Entscheidungen...

Damit ist klargestellt worden, dass durch negative betriebliche Übung nur beseitigt werden kann, was vorher durch "positive" betriebliche Übung an Ansprüchen entstanden ist.

Für die ausführliche dogmatische Begründung empfehle ich die Lektüre der BAg Rspr hierzu ( die rauszusuchen ich grad zu faul bin :D )....
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Kein Problem....aber dennoch Danke....deine Auskunft reicht mir eigentlich schon
Gelöschter Nutzer

Re: Betriebliche Übung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

French hat geschrieben:H
Weil die Vertragsänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geht konkludent ja auch nicht. Die betriebliche negative Übung soll aber gehen?
Das ist auch genau der Grund, warum die Zulässigkeit der negativen betrieblichen Übung von einige sehr kritisch betrachet bzw. abgelehnt wird, wobei eine Teil der Lit. das ja ua. deshalbt nicht mit der Vertragstheorie löst sondern mit Vertrauensschutz argumentiert. Also BÜ entsteht, weil AN Vertrauen darauf aufbauen darf, dass Weihnachtsgeld immer gezhahlt wird. Da ist es leichter, weil man sagen kann, wenn der AG drei mal hintereinander kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt hat, dann verdient der AN auch keinen Vertrauensschutz mehr dahingehend dass im vierten Jahr wieder welches gezahlt wird.
Gelöschter Nutzer

Re: Betriebliche Übung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Trinity241098 hat geschrieben:
French hat geschrieben:H
Weil die Vertragsänderung zu Lasten des Arbeitnehmers geht konkludent ja auch nicht. Die betriebliche negative Übung soll aber gehen?
Das ist auch genau der Grund, warum die Zulässigkeit der negativen betrieblichen Übung von einige sehr kritisch betrachet bzw. abgelehnt wird, wobei eine Teil der Lit. das ja ua. deshalbt nicht mit der Vertragstheorie löst sondern mit Vertrauensschutz argumentiert. Also BÜ entsteht, weil AN Vertrauen darauf aufbauen darf, dass Weihnachtsgeld immer gezhahlt wird. Da ist es leichter, weil man sagen kann, wenn der AG drei mal hintereinander kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt hat, dann verdient der AN auch keinen Vertrauensschutz mehr dahingehend dass im vierten Jahr wieder welches gezahlt wird.
Du sprichts jetzt von der negativen betrieblichen Übung im Anschluss an eine positive BÜ? um das festzuhalten: wir gehen beide unabhängig von der dogmatischen Konstruktion davon aus,dass eine negative BÜ eine positive BÜ voraussetzt?
zur dogmatischen Konstruktion einer BÜ....ich verstehe die Vertragstheorie ehrlich gesagt auch nicht, weil ich bei einem Vertragsschluss über § 151 BGB zwingend Erklärungsbewusstsein brauche..was aber in diesen Fällen meines Erachtens gerade nicht vorliegt...zumindest wenn der AN unbewusst nicht widerspricht...insoweit geht ja nur die Vertrauenstheorie.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Vertragstheorie geht von folgender Konstallation aus:

In der dreimaligen Erbringung einer Leistung z.B. Weihnachtsgeld in genau der gleichen Form macht der AG konkludent ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags, dass diese Leistung in den AV aufgenommen wird. Grundsätzlich ist ja für die Änderung notwendig, dass das Angebot angenommen wird. Da die positive BÜ für den AN ja positiv ist, geht man hier ausnahmsweise davon aus, dass im Schweigen des AN die Annahme dieses Angebots auf Vertragsänderung liegt. Nach hM reicht das potentielle Erklärungsbewusstsein. Danach reicht es, dass der Rechtsverkehr die Handlung (hier das Unterlassen der Handlung) so interepretiert, dass Erklärungsbewusstsein vorliegt. Und das ist bei der BÜ ja gerade der Fall. (vgl. Trierer Weinversteigerung, da hat der auch kein Erklärungsbewusstsein wenn er den Arm hebt, um den Freund zu begrüssen. Es reicht aber, dass die Umwelt es als Erklärungszeichen deuten darf.)

Ich hoffe, dass war einigermaßen verständlich.

Was die Voraussetzungen angeht so ist es wohl so, dass eine negative BÜ eine positive voraussetzt. Habe es zumindes noch nie anders gehört. Allerdings zeigt das mA nach wieder die Schwäche dieser Konstruktion. Denn dogmatisch gesehen könnte man diese Argumentation bei jeder Vertragsänderung anbringen. Wenn dir also der AG drei mal weniger Lohn zahlt müsste das eigentlich auch eine negative Betriebliche Übung darstellen. Es gibt mA nach keinen juristisch belegbaren Grund da Unterschiede zu machen, außer dem dass man durch die Schaffung der BÜ Situationen verursacht hat, die man nun abzumildern versucht. Aber das ist nur meine persönliche Meinung. Hoffe ich habe dich damit nicht zu sehr verwirrt.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ich dachte die Vertragstheorie geht wie bei der Gesamtzusage über § 151 BGB zum Vertragsschluss. HIer brauche ich nämlich zwingend Erklärungsbewusstsein..was ja u.u. problematisch ist. Also, zumindest schreibt Dütz das mit § 151 BGB.
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